Norm: EheG §81 Abs3 EheG § 81 heute EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
Rechtssatz: Eheliche Ersparnisse sind nur solche Wertanlagen, die ihrem Wesen nach, dh nach der Verkehrsauffassung, für eine Verwertung bestimmt sind (werden). Die ursprüngliche - z... mehr lesen...
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Rechtssatz:
Unter den Voraussetzungen des § 81 Abs 3 EheG könnten auch die Rechte an einer Wohnung einen Teil der der nachehelichen Aufteilung unterliegenden ehelichen Ersparniss... mehr lesen...
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Rechtssatz: Wertanlagen können auch Liegenschaften sein. Entscheidungstexte 1 Ob 628/80 Entscheidungstext OGH 09.07.1980... mehr lesen...
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Rechtssatz: Verwertung im Sinne des § 81 Abs 3 EheG ist nicht nur eine solche der Substanz nach, sondern auch die Erzielung von Erträgnissen aus derartigen Wertanlagen. Verwertung ... mehr lesen...