RS OGH 1981/9/16 6Ob680/81

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Veröffentlicht am 16.09.1981
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Norm

EheG §81 Abs3
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Unter den Voraussetzungen des § 81 Abs 3 EheG könnten auch die Rechte an einer Wohnung einen Teil der der nachehelichen Aufteilung unterliegenden ehelichen Ersparnisse bilden.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 81, Absatz 3, EheG könnten auch die Rechte an einer Wohnung einen Teil der der nachehelichen Aufteilung unterliegenden ehelichen Ersparnisse bilden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057812

Dokumentnummer

JJR_19810916_OGH0002_0060OB00680_8100000_010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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