Norm
EheG §81 Abs3Rechtssatz
Unter den Voraussetzungen des § 81 Abs 3 EheG könnten auch die Rechte an einer Wohnung einen Teil der der nachehelichen Aufteilung unterliegenden ehelichen Ersparnisse bilden.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 81, Absatz 3, EheG könnten auch die Rechte an einer Wohnung einen Teil der der nachehelichen Aufteilung unterliegenden ehelichen Ersparnisse bilden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057812Dokumentnummer
JJR_19810916_OGH0002_0060OB00680_8100000_010