RS OGH 2011/7/21 1Ob628/80, 1Ob117/11d

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Veröffentlicht am 09.07.1980
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Norm

EheG §81 Abs3
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Verwertung im Sinne des § 81 Abs 3 EheG ist nicht nur eine solche der Substanz nach, sondern auch die Erzielung von Erträgnissen aus derartigen Wertanlagen.Verwertung im Sinne des Paragraph 81, Absatz 3, EheG ist nicht nur eine solche der Substanz nach, sondern auch die Erzielung von Erträgnissen aus derartigen Wertanlagen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057802

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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