Norm
EheG §81 Abs3Rechtssatz
Verwertung im Sinne des § 81 Abs 3 EheG ist nicht nur eine solche der Substanz nach, sondern auch die Erzielung von Erträgnissen aus derartigen Wertanlagen.Verwertung im Sinne des Paragraph 81, Absatz 3, EheG ist nicht nur eine solche der Substanz nach, sondern auch die Erzielung von Erträgnissen aus derartigen Wertanlagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057802Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.01.2012