Norm: EheG §65 Abs1
Rechtssatz: Unter schweren Verfehlungen sind vor allem Handlungen zu verstehen, die ihren verletzenden Charakter aus der Nachwirkung der seinerzeitigen ehelichen Bindung erhalten. Entscheidungstexte 1 Ob 728/85 Entscheidungstext OGH 15.01.1986 1 Ob 728/85 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH000... mehr lesen...
Norm: EheG §65 Abs1
Rechtssatz: Das bloße Aufsuchen von anrüchigen Lokalen stellt für sich allein noch keinen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel dar. Darunter sind vielmehr schwerwiegendere Fälle wie zB offene oder geheime Prostitution, Zuhälterei oder das Absinken in das Verbrechermilieu jedweder Sparte zu verstehen. Entscheidungstexte 1 Ob 728/85 Entscheidungstext OGH 15.01.... mehr lesen...
Norm: EheG §65 Abs1
Rechtssatz: Nicht jeder außereheliche Geschlechtsverkehr stellt eine Verfehlung dar, die die Untersagung der Weiterführung des Namens des Mannes rechtfertigt, aber durch Wiederholung kann die an sich leichte Verfehlung zu einer schweren werden. Entscheidungstexte 3 Ob 34/39 Entscheidungstext OGH 01.03.1939 3 Ob 34/39 Veröff: DREvBl 1939/233 ... mehr lesen...