Norm
EheG §65 Abs1Rechtssatz
Das bloße Aufsuchen von anrüchigen Lokalen stellt für sich allein noch keinen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel dar. Darunter sind vielmehr schwerwiegendere Fälle wie zB offene oder geheime Prostitution, Zuhälterei oder das Absinken in das Verbrechermilieu jedweder Sparte zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0057337Dokumentnummer
JJR_19860115_OGH0002_0010OB00728_8500000_002