Norm
EheG §65 Abs1Rechtssatz
Unter schweren Verfehlungen sind vor allem Handlungen zu verstehen, die ihren verletzenden Charakter aus der Nachwirkung der seinerzeitigen ehelichen Bindung erhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0057335Dokumentnummer
JJR_19860115_OGH0002_0010OB00728_8500000_001