RS OGH 1986/1/15 1Ob728/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1986
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Norm

EheG §65 Abs1

Rechtssatz

Unter schweren Verfehlungen sind vor allem Handlungen zu verstehen, die ihren verletzenden Charakter aus der Nachwirkung der seinerzeitigen ehelichen Bindung erhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0057335

Dokumentnummer

JJR_19860115_OGH0002_0010OB00728_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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