Norm: EheG §55aEheG §57EheG §59ZPO §530 Abs1 Z7 E1
Rechtssatz: Keine Ergänzungsklage des im Scheidungsverfahren nach § 55 EheG voll obsiegenden klagenden Ehegatten; es geht nämlich darum, das im Vorprozeß nach Maßgabe des Klagebegehrens ergangene, durch die Unterlassung eines Mitverschuldensantrages oder Verschuldensantrages der beklagten Partei jedoch unvollständig gebliebene Scheidungsurteil zu ergänzen (vgl JBl 1971, 574), und nicht um die G... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile hatten bereits am 26. April 1964 die Ehe geschlossen, der der 1964 geborene Sohn Thomas entstammt und die am 24. Mai 1968 aus dem Verschulden des nunmehrigen Klägers und Widerbeklagten (in der Folge: Kläger) geschieden worden war. Am 18. Februar 1974 heirateten die Streitteile neuerlich. Mit der am 6. November 1985 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Scheidung aus dem Verschulden der Beklagten und Widerklägerin (in der Folge: Beklagte). E... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 17.2.1924 geborene Kläger und die am 5.7.1936 geborene Beklagte haben am 9.8.1958 vor dem Standesamt Götzis die Ehe geschlossen. Es handelte sich beiderseits um die erste Ehe. Beide Streitteile sind österreichische Staatsangehörige; ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten sie in Bludesch. Der am 6.3.1955 von der Beklagten geborene Sohn Friedrich wurde durch die nachfolgende Eheschließung legitimiert; während aufrechter Ehe wurden von de... mehr lesen...
Norm: EheG §59EheG §60
Rechtssatz: Eheverfehlungen, welche nach dem Vorbringen vom Mitverschuldensantrag nicht erfaßt sind, dürfen bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens nicht berücksichtigt werden. Es ist allerdings nicht erforderlich, jede dem anderen Teil vorgeworfene Verfehlung im einzelnen aufzuzählen, sondern für deren Berücksichtigung ausreichend, daß sie sich unter den gebrauchten Sammelbegriff subsumieren läßt. ... mehr lesen...