Begründung: Rechtliche Beurteilung Das zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erstatte Vorbringen ist inhaltlich die Rüge eines Mangels des Berufungsverfahrens, welcher darin bestehen soll, dass sich das Berufungsgericht nicht mit weiterem, über das behauptete böswillige Verlassen der Beklagten durch den Kläger hinausgehenden Fehlverhalten auseinandergesetzt habe. Hiezu hat das Berufungsgericht völlig zutreffend darauf hingewiesen, d... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Frage der Auslegung einzelner Klagsbehauptungen auf ihre Tauglichkeit in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0042828). Eine grobe Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen ist nicht zu erkennen, ist es doch gerade im Ehescheidungsverfahren ... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 23. 7. 1997, GZ 8 C 802/96z-19, wurde die am 29. 11. 1975 geschlossene Ehe der Streitteile aus dem Verschulden der Klägerin, die im Scheidungsprozeß die Beklagtenrolle innehatte, geschieden. Die Berufung und die außerordentliche Revision der Klägerin blieben ohne Erfolg. Die Klägerin stützt ihre Klage auf Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens darauf, daß sie im Vorprozeß aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung n... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile waren verheiratet. Ihre Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Schwaz vom 1.4.1992, 1 C 65/92m-3, nach mehr als sechsjähriger Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gemäß § 55 EheG rechtskräftig geschieden. Die nunmehrige Klägerin war auch Klägerin in diesem Scheidungsverfahren. Die Streitteile waren verheiratet. Ihre Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Schwaz vom 1.4.1992, 1 C 65/92m-3, nach mehr als sechsjähriger Aufhebung der ehe... mehr lesen...
Norm: EheG §55a EheG §57 EheG §59 ZPO §530 Abs1 Z7 E1 EheG § 55a heute EheG § 55a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 EheG § 55a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000 EheG § ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile hatten bereits am 26. April 1964 die Ehe geschlossen, der der 1964 geborene Sohn Thomas entstammt und die am 24. Mai 1968 aus dem Verschulden des nunmehrigen Klägers und Widerbeklagten (in der Folge: Kläger) geschieden worden war. Am 18. Februar 1974 heirateten die Streitteile neuerlich. Mit der am 6. November 1985 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Scheidung aus dem Verschulden der Beklagten und Widerklägerin (in der Folge: Beklagte)... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 17.2.1924 geborene Kläger und die am 5.7.1936 geborene Beklagte haben am 9.8.1958 vor dem Standesamt Götzis die Ehe geschlossen. Es handelte sich beiderseits um die erste Ehe. Beide Streitteile sind österreichische Staatsangehörige; ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten sie in Bludesch. Der am 6.3.1955 von der Beklagten geborene Sohn Friedrich wurde durch die nachfolgende Eheschließung legitimiert; während aufrechter Ehe wurden von ... mehr lesen...
Norm: EheG §59 EheG §60 EheG § 59 heute EheG § 59 gültig ab 01.08.1938 EheG § 60 heute EheG § 60 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000 ... mehr lesen...