RS OGH 1999/7/9 5Ob515/94, 9Ob157/99z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1994
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Norm

EheG §55a
EheG §57
EheG §59
ZPO §530 Abs1 Z7 E1
  1. EheG § 55a heute
  2. EheG § 55a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. EheG § 55a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 55a gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 57 heute
  2. EheG § 57 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. EheG § 57 gültig von 30.06.1945 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 31/1945
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Keine Ergänzungsklage des im Scheidungsverfahren nach § 55 EheG voll obsiegenden klagenden Ehegatten; es geht nämlich darum, das im Vorprozeß nach Maßgabe des Klagebegehrens ergangene, durch die Unterlassung eines Mitverschuldensantrages oder Verschuldensantrages der beklagten Partei jedoch unvollständig gebliebene Scheidungsurteil zu ergänzen (vgl JBl 1971, 574), und nicht um die Gewährung eines zusätzlichen Rechtsschutzanspruches an den, der mit seinem frei gewählten, die Verschuldensfrage ausklammernden Scheidungsbegehren bereits durchgedrungen ist. Daher steht auch nur der im vormaligen Scheidungsprozeß beklagten Partei die Ergänzungsklage offen.Keine Ergänzungsklage des im Scheidungsverfahren nach Paragraph 55, EheG voll obsiegenden klagenden Ehegatten; es geht nämlich darum, das im Vorprozeß nach Maßgabe des Klagebegehrens ergangene, durch die Unterlassung eines Mitverschuldensantrages oder Verschuldensantrages der beklagten Partei jedoch unvollständig gebliebene Scheidungsurteil zu ergänzen vergleiche JBl 1971, 574), und nicht um die Gewährung eines zusätzlichen Rechtsschutzanspruches an den, der mit seinem frei gewählten, die Verschuldensfrage ausklammernden Scheidungsbegehren bereits durchgedrungen ist. Daher steht auch nur der im vormaligen Scheidungsprozeß beklagten Partei die Ergänzungsklage offen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0044410

Dokumentnummer

JJR_19940322_OGH0002_0050OB00515_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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