Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Frage, ob eine Eheverfehlung subjektiv vorwerfbar ist, oder - etwa weil sie auf einer geistigen Störung iSd § 50 EheG beruht - nicht als Verschulden angesehen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0110837 [T3]). Die Beweislast, dass kein Verschulden iSd § 49 EheG vorliegt bzw ein solches Verschulden wesentlich gemindert ist, trifft die Beklagte: Grundsätzlich wird die Handlungsfähigkeit ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Frage, ob eine Eheverfehlung subjektiv vorwerfbar ist, oder - etwa weil sie auf einer geistigen Störung iSd § 50 EheG beruht - nicht als Verschulden angesehen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beweislast, dass kein Verschulden iSd § 49 EheG vorliegt bzw ein solches Verschulden wesentlich gemindert ist, trifft den Beklagten: Grundsätzlich wird die Handlungsfähigkeit einer Person vermutet. Der ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Parteien haben am 18.5.1961 geheiratet. Es war beiderseits die erste Ehe, der die Kinder Hermann, geboren am 26.10.1962, und Günther, geboren am 16.1.1971, entstammen. Beide Teile sind österreichische Staatsbürger, ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt war in Reinsberg. Die Klägerin begehrt die Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden des Beklagten. Sie wirft ihm Vernachlässigung der Familie, Alkoholmißbrauch und Mißhandlungen vor. Der Beklagt... mehr lesen...