Norm: EheG §23EheG §49 D
Rechtssatz: Das Vorliegen einer allenfalls ungültigen Ehe (hier: Namens- und Staatsangehörigkeitsehe) steht einem Scheidungsbegehren nach § 49 EheG bis zu einer rechtskräftigen Nichtigerklärung der Ehe nicht entgegen. Entscheidungstexte 2 Ob 294/02b Entscheidungstext OGH 05.12.2002 2 Ob 294/02b 5 Ob 155/02h En... mehr lesen...