Das Bezirksgericht Tulln hat als Vormundschaftsgericht mit dem Beschluß vom 16. Februar 1949 gemäß § 31 PersStG. festgestellt, daß das von der A. Z., geborenen P., am 25. September 1947 außer der Ehe geborene Kind A. P. durch die nachfolgende Ehe der A. Z. mit A. F. die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat, und hat die Beischreibung bei der Geburtseintragung des Kindes angeordnet. Das Bezirksgericht Tulln hat als Vormundschaftsgericht mit dem Beschluß vom 16. Februar 1... mehr lesen...
Norm: EheG §43 Abs2 Satz1 EheG §104 EheG § 43 heute EheG § 43 gültig ab 01.08.1938 EheG § 104 heute EheG § 104 gültig ab 01.07.2018 EheG § 104 gültig von 01.... mehr lesen...