Rechtssatz
Die Vorschrift des § 43 Abs 2 Satz 1 EheG gilt nur für jene Fälle, in welchen die Todeserklärung des ersten Ehegatten wieder aufgehoben wurde.Die Vorschrift des Paragraph 43, Absatz 2, Satz 1 EheG gilt nur für jene Fälle, in welchen die Todeserklärung des ersten Ehegatten wieder aufgehoben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0056367Dokumentnummer
JJR_19490608_OGH0002_0030OB00177_4900000_001