TE OGH 1949/6/8 3Ob177/49

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Veröffentlicht am 08.06.1949
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Norm

Ehegesetz §43
Ehegesetz §104
Personenstandsgesetz §31

Kopf

SZ 22/89

Spruch

Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 1. Satz EheG. gilt nur für jene Fälle, in denen die Todeserklärung des ersten Ehegatten aufgehoben wurde (Nr. 94).

Entscheidung vom 8. Juni 1949, 3 Ob 177/49.

I. Instanz: Bezirksgericht Tulln; II. Instanz: Kreisgericht St. Pölten.

Text

Das Bezirksgericht Tulln hat als Vormundschaftsgericht mit dem Beschluß vom 16. Februar 1949 gemäß § 31 PersStG. festgestellt, daß das von der A. Z., geborenen P., am 25. September 1947 außer der Ehe geborene Kind A. P. durch die nachfolgende Ehe der A. Z. mit A. F. die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat, und hat die Beischreibung bei der Geburtseintragung des Kindes angeordnet.

Das Rekursgericht hat dem von der nö. Landesregierung gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs nicht Folge gegeben.

Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der nö. Landesregierung zurück.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht begrundet, der angefochtene Beschluß leidet nicht an einer offenbaren Gesetzwidrigkeit, vielmehr erweist sich die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die Ehe des F. Z. und der A. Z. mit dem Tage, den F. Z. zufolge des Erkenntnisses des Kreisgerichtes St. Pölten über die Todeserklärung des F. Z. nicht mehr überlebt hat, aufgelöst worden sei, als im Gesetze begrundet. Diese Rechtsauffassung steht auch mit § 43 Abs. 2 EheG. nicht im Widerspruch, denn die Bestimmung im Absatz 2 dieser Gesetzesstelle, daß die frühere Ehe mit der Abschließung einer neuen Ehe aufgelöst sei, bezieht sich offenbar nur auf jene Fälle, in welchen die Todeserklärung des ersten Ehegatten durch einen gerichtlichen Beschluß wieder aufgehoben wurde. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Bestimmungen des § 43 und auch aus § 104 EheG.

Anmerkung

Z22089

Schlagworte

Auflösung der Ehe durch Todeserklärung, Eheauflösung durch Todeserklärung, Todeserklärung, Auflösung der Ehe, Uneheliche Geburt, Todeserklärung des Ehemannes der Mutter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:0030OB00177.49.0608.000

Dokumentnummer

JJT_19490608_OGH0002_0030OB00177_4900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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