Entscheidungen zu § 37 Abs. 2 EheG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 2008/9/3 3Ob91/08s

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Entscheidung | OGH | 03.09.2008

RS OGH 1969/10/29 6Ob259/69 (6Ob262/69), 6Ob43/71, 7Ob297/74, 3Ob633/82

Norm: EheG §37 Abs2
Rechtssatz: Die Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will. Zu einer solchen Bestätigung der aufhebbaren Ehe bedarf es der sicheren Kenntnis des wahren Sachverhaltes, der Kenntnis der Tatsachen, die die Aufhebung begründen, in ihrer Tragweite und in ihren Auswirkungen. Der anfechtungsberechtigte Ehegatte muß sein Aufhebungsrecht ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.10.1969

RS OGH 1959/11/11 1Ob331/59, 6Ob348/64, 7Ob395/65, 7Ob297/74, 3Ob91/08s

Norm: EheG §37 Abs2
Rechtssatz: Das Begehren auf Aufhebung der Ehe ist sittlich insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn der Aufhebungsgrund im Laufe der Jahre seine Bedeutung verloren oder wenn er sich auf die Gestaltung der Ehe in keiner Weise ungünstig ausgewirkt hat. § 37 Abs 2 EheG stellt nicht auf den Ausgleich von Härten ab. Entscheidungstexte 1 Ob 331/59 Entscheidungstext ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.11.1959

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