Norm
EheG §37 Abs2Rechtssatz
Die Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will. Zu einer solchen Bestätigung der aufhebbaren Ehe bedarf es der sicheren Kenntnis des wahren Sachverhaltes, der Kenntnis der Tatsachen, die die Aufhebung begründen, in ihrer Tragweite und in ihren Auswirkungen. Der anfechtungsberechtigte Ehegatte muß sein Aufhebungsrecht kennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0056278Dokumentnummer
JJR_19691029_OGH0002_0060OB00259_6900000_001