RS OGH 1959/11/11 1Ob331/59, 6Ob348/64, 7Ob395/65, 7Ob297/74, 3Ob91/08s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1959
beobachten
merken

Norm

EheG §37 Abs2

Rechtssatz

Das Begehren auf Aufhebung der Ehe ist sittlich insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn der Aufhebungsgrund im Laufe der Jahre seine Bedeutung verloren oder wenn er sich auf die Gestaltung der Ehe in keiner Weise ungünstig ausgewirkt hat. § 37 Abs 2 EheG stellt nicht auf den Ausgleich von Härten ab.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 331/59
    Entscheidungstext OGH 11.11.1959 1 Ob 331/59
  • 6 Ob 348/64
    Entscheidungstext OGH 13.01.1965 6 Ob 348/64
  • 7 Ob 395/65
    Entscheidungstext OGH 12.01.1966 7 Ob 395/65
    nur: Das Begehren auf Aufhebung der Ehe ist sittlich insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn der Aufhebungsgrund im Laufe der Jahre seine Bedeutung verloren oder wenn er sich auf die Gestaltung der Ehe in keiner Weise ungünstig ausgewirkt hat. (T1); Beisatz: Um aber eine Bewährung der Ehe oder eine Bewährung des Aufhebungsgegners in der Ehe feststellen zu können, muss die Ehe eine gewisse Zeit bestanden haben. (T2)
  • 7 Ob 297/74
    Entscheidungstext OGH 09.01.1975 7 Ob 297/74
    Beisatz: Bewährung (T3) Veröff: SZ 48/1
  • 3 Ob 91/08s
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 91/08s
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Mögliche Abschiebung aus Österreich kann im Rahmen des § 37 Abs 2 EheG nicht berücksichtigt werden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0056272

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten