Norm: EheG §20
Rechtssatz: Eine Konsenserklärung ist das wesentliche Element der Eheschließung. Fehlt sie, liegt eine Eheschließung nicht vor; es besteht dann nicht einmal der äußere Schein einer Ehe, und der Vorgang, wo immer und in welcher Form es sich abgespielt haben mag, ist eine Nichtehe. Entscheidungstexte 2 Ob 267/98y Entscheidungstext OGH 29.10.1998 2 Ob 267/98y ... mehr lesen...
Norm: EheG §20EheG §23
Rechtssatz: Ein von der hiefür zuständigen ausländischen Behörde ausgestellter Auszug aus dem Heiratsregister (hier einer Gemeinde der Teilrepublik Serbien) vermittelt den äußeren Anschein einer Ehe. Diese ist keine sogenannte "Nichtehe", sondern eine mit Nichtigkeitsklage (§ 23 EheG) anfechtbare Ehe. Entscheidungstexte 6 Ob 65/97w Entscheidungstext OGH 26.05.19... mehr lesen...
Norm: EheG §20
Rechtssatz: Um eine nichtige, dh "vernichtbare" Ehe handelt es sich, wenn der äußere Schein einer Ehe gegeben ist; um eine Nichtehe, wenn nicht einmal dieser Schein gegeben ist. Entscheidungstexte 6 Ob 333/67 Entscheidungstext OGH 21.12.1967 6 Ob 333/67 Veröff: EFSlg 8470 6 Ob 65/97w Entscheidungstext OGH 26.0... mehr lesen...