RS OGH 2025/4/25 6Ob333/67; 6Ob65/97w; 2Ob267/98y; 8Ob32/25a

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Veröffentlicht am 21.12.1967
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Norm

EheG §20
  1. EheG § 20 heute
  2. EheG § 20 gültig ab 01.01.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 566/1983

Rechtssatz

Um eine nichtige, dh "vernichtbare" Ehe handelt es sich, wenn der äußere Schein einer Ehe gegeben ist; um eine Nichtehe, wenn nicht einmal dieser Schein gegeben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0056013

Im RIS seit

21.12.1967

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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