Norm
EheG §20Rechtssatz
Um eine nichtige, dh "vernichtbare" Ehe handelt es sich, wenn der äußere Schein einer Ehe gegeben ist; um eine Nichtehe, wenn nicht einmal dieser Schein gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0056013Im RIS seit
21.12.1967Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025