RS OGH 1998/10/29 2Ob267/98y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1998
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Norm

EheG §20

Rechtssatz

Eine Konsenserklärung ist das wesentliche Element der Eheschließung. Fehlt sie, liegt eine Eheschließung nicht vor; es besteht dann nicht einmal der äußere Schein einer Ehe, und der Vorgang, wo immer und in welcher Form es sich abgespielt haben mag, ist eine Nichtehe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110985

Dokumentnummer

JJR_19981029_OGH0002_0020OB00267_98Y0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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