1 Die mitbeteiligte GmbH ist - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - Rechtsnachfolgerin der P GmbH. Aus dem Gruppenfeststellungsbescheid vom 7. März 2018 ergibt sich, dass die P GmbH ab dem Jahr 2017 in die revisionsgegenständliche Unternehmensgruppe eingetreten ist. 2 Mit Bescheid vom 10. September 2018 wurde ein Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2017 für die P GmbH erlassen und ausgesprochen, dass ihr Ergebnis dem Gruppenträger zu 100 % zuzurechn... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/08 Sonstiges Steuerrecht
Norm: KStG 1988 §9 Abs4 KStG 1988 §9 Abs5UmgrStG 1991 §2 Abs3UmgrStG 1991 §3 Abs1 Z4UmgrStG 1991 §5 Abs1 Z1 KStG 1988 § 9 heute KStG 1988 § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024 KS... mehr lesen...
1 Zur Vorgeschichte des Revisionsfalles ist auf das Erkenntnis vom 28. Juni 2016, 2013/13/0066, zu verweisen, mit dem eine Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben wurde. Hauptstreitpunkt des Verfahrens war zu diesem Zeitpunkt die Frage, ob die im Jahr 2010 durchgeführte Verschmelzung eines Gruppenträgers (einer Aktiengesellschaft) auf eine gruppenfremde GmbH (die nunmehrige Erstrevisionswerberin) im Rahmen eines Upstrea... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §9 Abs5 KStG 1988 § 9 heute KStG 1988 § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024 KStG 1988 § 9 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024 ... mehr lesen...
1 Über Antrag der mitbeteiligten Partei (einer österreichischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung) wurde mit Bescheid vom 9.3.2006 festgestellt, dass eine Gruppe gemäß § 9 Abs. 8 KStG 1988 ab der Veranlagung 2005 bestehe. Die Mitbeteiligte war Gruppenträgerin, eine polnische Gesellschaft und eine französische Gesellschaft, deren Anteile jeweils zu 100% im Eigentum der Mitbeteiligten standen, waren als Gruppenmitglieder einbezogen. Deren Verluste wurden gemäß § 9 Abs. 6 Z 6 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §9 Abs5 KStG 1988 §9 Abs6 Z6 KStG 1988 § 9 heute KStG 1988 § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024 KStG 1988 § 9 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §9 Abs5 KStG 1988 §9 Abs6 Z6 KStG 1988 § 9 heute KStG 1988 § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024 KStG 1988 § 9 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §24 Abs1; KStG 1988 §24a Abs3; KStG 1988 §7 Abs1; KStG 1988 §9 Abs1; KStG 1988 §9 Abs5; KStG 1988 § 24 heute KStG 1988 § 24 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025 KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.... mehr lesen...
1 Die revisionswerbende GmbH war ab der Veranlagung 2005 eines der Gruppenmitglieder einer Unternehmensgruppe mit der Muttergesellschaft der Revisionswerberin als Gruppenträgerin. Alle Gesellschaften hatten den Bilanzstichtag 31. Dezember. 2 Am 16. Oktober 2008 stellte (nur) die Gruppenträgerin einen Antrag auf Zustimmung zum Wechsel des Bilanzstichtages auf den 31. Oktober, wodurch im laufenden Jahr ein Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Jänner bis zum 31. Oktober 2008 entstehen s... mehr lesen...
1 Die Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden KG, eine inländische AG, war zusammen mit mehreren anderen Körperschaften Mitglied einer Unternehmensgruppe, ohne zur Gruppenträgerin zuvor in einem Organschaftsverhältnis gestanden zu sein. Ihre Gruppenzugehörigkeit ab der Veranlagung 2005 wurde mit Bescheid vom 6. Februar 2006 festgestellt. Mit Vertrag vom 28. September 2006 wurde die AG unter Anwendung des Art. II Umgründungssteuergesetz zum Stichtag 31. Dezember 2005 im Rahmen e... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §19 Abs1; KStG 1988 §9 Abs5; KStG 1988 §9 Abs9; BAO § 19 heute BAO § 19 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980 KStG 1988 § 9 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §9 Abs5; KStG 1988 §9 Abs9; KStG 1988 § 9 heute KStG 1988 § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024 KStG 1988 § 9 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I ... mehr lesen...
1 Streitpunkt des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Verschmelzung eines Gruppenträgers (im Folgenden: C AG) mit der erstmitbeteiligten Partei (im Folgenden: C GmbH) im Rahmen eines Upstream-Mergers mit einer gruppenfremden Gesellschaft zur Beendigung der Gruppe führte. 2 Mit Bescheid vom 19. Dezember 2005 sprach das Finanzamt aus, dem Antrag der C AG auf Feststellung einer Gruppe gem. § 9 Abs. 8 KStG 1988 werde stattgegeben und es werde dem Antrag entsprechend das ... mehr lesen...