RS Vwgh 2017/11/27 Ro 2017/15/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2017
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §9 Abs5
KStG 1988 §9 Abs6 Z6

Rechtssatz

Da ein "Ausscheiden" aus der Gruppe voraussetzt, dass die Beteiligungskörperschaft bis zu diesem Zeitpunkt Bestandteil der Gruppe war, dies aber wiederum voraussetzt, dass die finanzielle Verbindung während des gesamten Wirtschaftsjahres vorliegt, erfolgt das Ausscheiden aus der Gruppe mit dem Ende jenes Wirtschaftsjahres, für welches diese Voraussetzung zuletzt erfüllt ist. Das Ausscheiden erfolgt sohin noch in jenem Wirtschaftsjahr (in der letzten Sekunde), in welchem betreffend diese Beteiligungskörperschaft noch die Wirkungen der Gruppenbesteuerung anzuwenden sind. Dieses Interpretationsergebnis wird durch folgende Erwägung gestützt: Nach Beendigung der Gruppe sind weder Gruppenträger noch Gruppenmitglied vorhanden. Die nicht verrechneten ausländischen Verluste könnten in diesem Fall also nur mehr einem ehemaligen Gruppenträger oder einem ehemaligen Gruppenmitglied zugerechnet werden. Das Gesetz geht aber davon aus, dass diese Verluste einem Gruppenmitglied oder - bei dessen Fehlen - einem Gruppenträger gewinnerhöhend zugerechnet werden könnten. Dies gilt aber auch in dem Fall, in dem die Gruppe selbst nicht beendet wird. Wie insbesondere Plott darlegt, könnte das Ausscheiden einer ausländischen Beteiligungskörperschaft auch in der Weise erfolgen, dass Anteile an deren inländischer Muttergesellschaft, die ebenfalls Gruppenmitglied ist, vom Gruppenträger veräußert werden. Würde eine derartige Veräußerung unterjährig (also abweichend von den Bilanzstichtagen) erfolgen, so könnte eine Zurechnung der ausländischen Verluste im Jahr der Veräußerung an den (bisherigen) Gruppenträger nicht erfolgen, da die ausländische Beteiligungskörperschaft und auch deren inländische Muttergesellschaft nicht mehr Teil einer Unternehmensgruppe wären, in deren Rahmen Verluste an einen Gruppenträger gewinnerhöhend zugerechnet werden könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017150010.J04

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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