RS Vwgh 2019/5/15 Ra 2018/13/0029

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Veröffentlicht am 15.05.2019
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §9 Abs5

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/13/0030Ra 2018/13/0030Ra 2018/13/0030Ra 2018/13/0030Ra 2018/13/0030Ra 2018/13/0030Ra 2018/13/0030

Rechtssatz

Kommt es zu einer Gesamtrechtsnachfolge in der Form einer Verschmelzung, so ergibt sich aus § 9 Abs. 5 dritter Satz KStG 1988, dass die steuerrechtliche Rückwirkung bis zum Verschmelzungsstichtag "auch für die Frage der finanziellen Verbindung maßgebend" ist. Die Ansicht, dieser Anknüpfungspunkt sei wegen der Gesamtrechtsnachfolge bedeutungslos, stünde mit dieser auf Umgründungsfälle und damit auch auf Fälle einer Gesamtrechtsnachfolge abzielenden Anordnung des Gesetzgebers (vgl. zu dieser Anordnung die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2005, 451 BlgNR 22. GP 22: "die im Zusammenhang mit Umgründungen bestehenden Rückwirkungsfiktionen") nicht im Einklang und wird vom Verwaltungsgerichtshof daher nicht geteilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130029.L00

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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