Mag. Erich S war in den Streitjahren Gesellschafter und Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH. Für den Zeitraum 1991 bis 1994 wurde bei der Beschwerdeführerin eine abgabenbehördliche Buch- und Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei traf der Prüfer die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Zahlungen an die Harper Consultants AG mit Sitz in der Schweiz (im Folgenden: Domizilgesellschaft) - diese steht im unmittelbaren Eigentum einer AG mit Sitz in Panama - geleistet habe, d... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §3 Abs2 litd;EStG 1988 §20;EStG 1988 §4 Abs4;KStG 1988 §12 Abs1 Z6; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/15/0090
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/15/0083 E 16. Dezember 2003
Rechtssatz: Dass Aussetzungszinsen im Zusammenhang mit Personensteuern... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §3 Abs2 litd;EStG 1988 §20;EStG 1988 §4 Abs4;KStG 1988 §12 Abs1 Z6; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/15/0090
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/15/0083 E 16. Dezember 2003
Rechtssatz: Dass Aussetzungszinsen im Zusammenhang mit Personensteuern... mehr lesen...
Anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung hinsichtlich der Jahre 1986 bis 1988 bei der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden GmbH (welche mit Vertrag vom 11. Juni 1990 mit einer anderen GmbH durch Aufnahme verschmolzen worden war, wobei letztere in der Folge den Firmenwortlaut auf den ihrer Rechtsvorgängerin änderte) wurde ua festgestellt, daß ab 1. Februar 1987 KR als kaufmännische Angestellte des geprüften Unternehmens aufgeschienen sei. Diese sei mit einem (damals) in gehoben... mehr lesen...
Anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung hinsichtlich der Jahre 1986 bis 1988 bei der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden GmbH (welche mit Vertrag vom 11. Juni 1990 mit einer anderen GmbH durch Aufnahme verschmolzen worden war, wobei letztere in der Folge den Firmenwortlaut auf den ihrer Rechtsvorgängerin änderte) wurde ua festgestellt, daß ab 1. Februar 1987 KR als kaufmännische Angestellte des geprüften Unternehmens aufgeschienen sei. Diese sei mit einem (damals) in gehoben... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §20 Abs1 Z3 impl;EStG 1988 §20 Abs1 Z3;KStG 1966 §16 Z2;KStG 1988 §12 Abs1 Z3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/13/0032 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/14/0054 E 21. Oktober 1986 RS 3 Stammrechtssatz Unter den Begriff der "Bewirtung" fällt nicht nur das Verabreichen bzw Zurverfügungs... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §119 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z3 impl;EStG 1988 §20 Abs1 Z3;KStG 1966 §16 Z2;KStG 1988 §12 Abs1 Z3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/13/0032
Rechtssatz: Daß die Unterkunftsgewährung allenfalls der Werbung diente, ist nachzuweisen. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §20 Abs1 Z3 impl;EStG 1988 §20 Abs1 Z3;KStG 1966 §16 Z2;KStG 1988 §12 Abs1 Z3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/13/0032 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/14/0054 E 21. Oktober 1986 RS 3 Stammrechtssatz Unter den Begriff der "Bewirtung" fällt nicht nur das Verabreichen bzw Zurverfügungs... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §119 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z3 impl;EStG 1988 §20 Abs1 Z3;KStG 1966 §16 Z2;KStG 1988 §12 Abs1 Z3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/13/0032
Rechtssatz: Daß die Unterkunftsgewährung allenfalls der Werbung diente, ist nachzuweisen. ... mehr lesen...
Die einen Handel mit Waren aller Art betreibende Beschwerdeführerin erwarb im Februar 1989 für betriebliche Zwecke zwei Personenkraftwagen der Marke Mercedes 260 E (in der Folge: Mercedes) um den Kaufpreis von 529.026 S und der Marke Porsche Cabrio (in der Folge: Porsche) um den Kaufpreis von 580.000 S. In Anwendung des § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 in Verbindung mit § 12 Abs 1 Z 2 KStG 1988 schied die Beschwerdeführerin - ausgehend von steuerlich relevanten Anschaffungskosten von je... mehr lesen...
Die einen Handel mit Waren aller Art betreibende Beschwerdeführerin erwarb im Februar 1989 für betriebliche Zwecke zwei Personenkraftwagen der Marke Mercedes 260 E (in der Folge: Mercedes) um den Kaufpreis von 529.026 S und der Marke Porsche Cabrio (in der Folge: Porsche) um den Kaufpreis von 580.000 S. In Anwendung des § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 in Verbindung mit § 12 Abs 1 Z 2 KStG 1988 schied die Beschwerdeführerin - ausgehend von steuerlich relevanten Anschaffungskosten von je... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;EStG 1988 §4 Abs4;KStG 1988 §12 Abs1 Z2;
Rechtssatz: § 12 Abs 1 Z 2 KStG 1988 verweist auf § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988. Mit dieser ausdrücklichen Verweisung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß die Bestimmung des EStG 1988 über die Nichtabzugsfähigkeit von auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berührenden betrieblic... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;EStG 1988 §4 Abs4;KStG 1988 §12 Abs1 Z2;
Rechtssatz: § 12 Abs 1 Z 2 KStG 1988 verweist auf § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988. Mit dieser ausdrücklichen Verweisung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß die Bestimmung des EStG 1988 über die Nichtabzugsfähigkeit von auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berührenden betrieblic... mehr lesen...
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die Frage strittig, ob die Vermögensteuer und die Abgabe nach dem Erbschaftssteueräquivalentgesetz nach den Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in seiner Stammfassung abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen. Die belangte Behörde verneinte dies im angefochtenen Bescheid mit dem Hinweis auf den Wortlaut der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z. 6 KStG 1988. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschw... mehr lesen...
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die Frage strittig, ob die Vermögensteuer und die Abgabe nach dem Erbschaftssteueräquivalentgesetz nach den Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in seiner Stammfassung abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen. Die belangte Behörde verneinte dies im angefochtenen Bescheid mit dem Hinweis auf den Wortlaut der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z. 6 KStG 1988. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschw... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §12 Abs1 Z6;KStG 1988 §8 Abs4 Z2;
Rechtssatz: Wenn der Gesetzgeber bei der in § 12 Abs 1 Z 6 KStG 1988 vorgenommenen Aufzählung jener Ausgaben, die bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen, die Steuern vom Einkommen, die sonstigen Personensteuern und die Abgabe nach dem Erbschaftssteueräquivalentgesetz, "soweit sie nicht unter § 8 Abs ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §12 Abs1 Z6;KStG 1988 §8 Abs4 Z2;
Rechtssatz: Wenn der Gesetzgeber bei der in § 12 Abs 1 Z 6 KStG 1988 vorgenommenen Aufzählung jener Ausgaben, die bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen, die Steuern vom Einkommen, die sonstigen Personensteuern und die Abgabe nach dem Erbschaftssteueräquivalentgesetz, "soweit sie nicht unter § 8 Abs ... mehr lesen...