RS Vwgh 1998/5/27 97/13/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1998
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §119 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z3 impl;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
KStG 1966 §16 Z2;
KStG 1988 §12 Abs1 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/13/0032

Rechtssatz

Daß die Unterkunftsgewährung allenfalls der Werbung diente, ist nachzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997130031.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten