RS Vwgh 1995/7/26 92/15/0144

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Veröffentlicht am 26.07.1995
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;
EStG 1988 §4 Abs4;
KStG 1988 §12 Abs1 Z2;

Rechtssatz

§ 12 Abs 1 Z 2 KStG 1988 verweist auf § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988. Mit dieser ausdrücklichen Verweisung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß die Bestimmung des EStG 1988 über die Nichtabzugsfähigkeit von auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berührenden betrieblich veranlaßten Aufwendungen sinngemäß auf Körperschaften anzuwenden ist. Zwar können betriebliche Aufwendungen einer Körperschaft niemals deren Lebensführung berühren, weil dies begrifflich nicht möglich ist. Jedoch werden jene Aufwendungen vom Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 erfaßt, die von Organen der Körperschaft für diese getätigt werden und das betrieblich angemessene Ausmaß derartiger Aufwendungen überschreiten. Die Richtigkeit dieser Auffassung zeigt sich schon daran, daß Steuerpflichtige, die ihren Betrieb in der Rechtsform einer Körperschaft führen, ansonsten Aufwendungen, die ihrer Lebensführung zuzurechnen wären, durch Verlagerung in den Bereich der Körperschaft vom Abzugsverbot ausschließen könnten und damit gegenüber jenen Steuerpflichtigen bevorzugt würden, auf die die bereits erwähnte Bestimmung des EStG 1988 unmittelbar anwendbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992150144.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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