Entscheidungen zu § 344 Abs. 2 BVergG 2018

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2021/12/14 Ra 2020/04/0184

1        1. Die (erstmitbeteiligten) Auftraggeber haben mittels Bekanntmachung im April 2020 im Oberschwellenbereich einen Dienstleistungsauftrag (betreffend die Überprüfung und Reparatur von Turn- und Sportgeräten) im Wege eines offenen Verfahrens zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung ausgeschrieben. Die Vergabe sollte in vier Losen erfolgen, wobei in den gegenständlichen Losen 1 und 2 der Abschluss der Rahmenvereinbarung mit jeweils einem Unternehmer vorgesehen war. Die Revisionswe... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 14.12.2021

RS Vwgh 2021/12/14 Ra 2020/04/0184

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein97 Öffentliches Auftragswesen
Norm: BVergG 2018 §2 Z15BVergG 2018 §344 Abs2 Z1VwRallg
Rechtssatz: Gemäß § 344 Abs. 2 Z 1 BVergG 2018 ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet (siehe - zu den vergleichbaren Vorgängerregelungen im BVergG 2006 und im BVergG 2002 - VwGH 20.5.2015, 2013/04/0004; 20.10.2004, 2004/... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.12.2021

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