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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2018 §2 Z15Rechtssatz
Gemäß § 344 Abs. 2 Z 1 BVergG 2018 ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet (siehe - zu den vergleichbaren Vorgängerregelungen im BVergG 2006 und im BVergG 2002 - VwGH 20.5.2015, 2013/04/0004; 20.10.2004, 2004/04/0105). Auch die Erläuterungen (RV 69 BlgNR 26. GP, 191, 199) halten fest, dass eine ausdrückliche Nichtigerklärung von nicht gesondert anfechtbaren Entscheidungen nicht zulässig ist und auch nicht gemeinsam mit einem Antrag auf Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung beantragt werden kann.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040184.L01Im RIS seit
05.07.2022Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022