Norm: PVG §16 Abs5PVG §19 Schlagworte Ladung der Wahlzeugen zu ZWA-Sitzungen
Rechtssatz: Nach § 16 Abs. 5 letzter Satz PVG in Verbindung mit § 19 PVG sind die Wahlzeugen berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des ZWA teilzunehmen. Der Gesetzgeber normiert in dieser Bestimmung keine Einschränkung etwa in der Form, dass eine Wahlzeugin nach Beendigung der Wahlhandlungen oder nach Ablauf der Anfechtungsfrist gegen das Wahlergebnis nicht ... mehr lesen...
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde der A. und des B. gegen den Fachwahlausschuss *** (in der Folge: Fachwahlausschuss), entschieden: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die dem Fachwahlausschuss zuzurechnende G... mehr lesen...
Norm: PVG §16 Abs5 PVG §41 Abs1 PVG § 16 heute PVG § 16 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024 PVG § 16 gültig von 24.12.2020 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020 PVG § 16 gültig von 31.12.2009 bis 23... mehr lesen...