Norm
PVG §16 Abs5Schlagworte
Wahlzeugen, BeschwerdelegitimationRechtssatz
Die Aufgaben der Wahlzeugen sind im Gesetz nicht näher definiert. Schon ihre Bezeichnung besagt jedoch, dass sie dazu berufen sind, die Ordnungsmäßigkeit der Personalvertretungswahl zu überprüfen. Ihr Recht, an den Sitzungen teilzunehmen, umfasst daher auch das Recht, die Einhaltung der Wahlverfahrensbestimmungen zu überwachen, allfällige Mängel aufzuzeigen und ihre Wählergruppe über allfällige Wahlanfechtungsgründe zu informieren. Sie können sich insoweit auch an Debatten beteiligen (Schragel PVG § 16 Rz 3). Auch wenn daher die Leitung der Wahlhandlung dem Vorsitzenden des Wahlausschusses obliegt, so trifft den Wahlzeugen – ebenso wie alle übrigen Mitglieder des Wahlausschusses – ebenfalls die Verantwortung für die rechtmäßige Durchführung des Wahlvorgangs (Schragel aaO § 20 Rz 21). Aus der Rechtsstellung der Wahlzeugen ist abzuleiten, dass ihnen in den Sitzungen der Wahlausschüsse die Kenntnisnahme von allen den Wahlvorgang betreffenden Umständen zu gewähren ist. Wird ihnen diese Möglichkeit ganz oder teilweise verweigert oder auch nur erschwert, so werden sie insoweit in ihrem gesetzlichen Teilnahmerecht (§ 16 Abs 5 PVG) verletzt. In einem solchen – auch hier behaupteten - Fall ist den Wahlzeugen jenes Rechtsschutzinteresse zuzubilligen, dessen es zur Bejahung der Antragsbefugnis im Sinne des § 41 Abs 1 PVG bedarf.Die Aufgaben der Wahlzeugen sind im Gesetz nicht näher definiert. Schon ihre Bezeichnung besagt jedoch, dass sie dazu berufen sind, die Ordnungsmäßigkeit der Personalvertretungswahl zu überprüfen. Ihr Recht, an den Sitzungen teilzunehmen, umfasst daher auch das Recht, die Einhaltung der Wahlverfahrensbestimmungen zu überwachen, allfällige Mängel aufzuzeigen und ihre Wählergruppe über allfällige Wahlanfechtungsgründe zu informieren. Sie können sich insoweit auch an Debatten beteiligen (Schragel PVG Paragraph 16, Rz 3). Auch wenn daher die Leitung der Wahlhandlung dem Vorsitzenden des Wahlausschusses obliegt, so trifft den Wahlzeugen – ebenso wie alle übrigen Mitglieder des Wahlausschusses – ebenfalls die Verantwortung für die rechtmäßige Durchführung des Wahlvorgangs (Schragel aaO Paragraph 20, Rz 21). Aus der Rechtsstellung der Wahlzeugen ist abzuleiten, dass ihnen in den Sitzungen der Wahlausschüsse die Kenntnisnahme von allen den Wahlvorgang betreffenden Umständen zu gewähren ist. Wird ihnen diese Möglichkeit ganz oder teilweise verweigert oder auch nur erschwert, so werden sie insoweit in ihrem gesetzlichen Teilnahmerecht (Paragraph 16, Absatz 5, PVG) verletzt. In einem solchen – auch hier behaupteten - Fall ist den Wahlzeugen jenes Rechtsschutzinteresse zuzubilligen, dessen es zur Bejahung der Antragsbefugnis im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, PVG bedarf.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2010