RS Pvak 2010/9/16 A24-PVAK/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2010
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Norm

PVG §16 Abs5
PVG §41 Abs1
  1. PVG § 16 heute
  2. PVG § 16 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 16 gültig von 24.12.2020 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PVG § 16 gültig von 31.12.2009 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  5. PVG § 16 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  6. PVG § 16 gültig von 31.12.2004 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  7. PVG § 16 gültig von 15.07.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2004
  8. PVG § 16 gültig von 24.07.1999 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. PVG § 16 gültig von 09.08.1995 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  10. PVG § 16 gültig von 17.07.1987 bis 08.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  11. PVG § 16 gültig von 31.07.1979 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1979
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Wahlzeugen, Beschwerdelegitimation

Rechtssatz

Die Aufgaben der Wahlzeugen sind im Gesetz nicht näher definiert. Schon ihre Bezeichnung besagt jedoch, dass sie dazu berufen sind, die Ordnungsmäßigkeit der Personalvertretungswahl zu überprüfen. Ihr Recht, an den Sitzungen teilzunehmen, umfasst daher auch das Recht, die Einhaltung der Wahlverfahrensbestimmungen zu überwachen, allfällige Mängel aufzuzeigen und ihre Wählergruppe über allfällige Wahlanfechtungsgründe zu informieren. Sie können sich insoweit auch an Debatten beteiligen (Schragel PVG § 16 Rz 3). Auch wenn daher die Leitung der Wahlhandlung dem Vorsitzenden des Wahlausschusses obliegt, so trifft den Wahlzeugen – ebenso wie alle übrigen Mitglieder des Wahlausschusses – ebenfalls die Verantwortung für die rechtmäßige Durchführung des Wahlvorgangs (Schragel aaO § 20 Rz 21). Aus der Rechtsstellung der Wahlzeugen ist abzuleiten, dass ihnen in den Sitzungen der Wahlausschüsse die Kenntnisnahme von allen den Wahlvorgang betreffenden Umständen zu gewähren ist. Wird ihnen diese Möglichkeit ganz oder teilweise verweigert oder auch nur erschwert, so werden sie insoweit in ihrem gesetzlichen Teilnahmerecht (§ 16 Abs 5 PVG) verletzt. In einem solchen – auch hier behaupteten - Fall ist den Wahlzeugen jenes Rechtsschutzinteresse zuzubilligen, dessen es zur Bejahung der Antragsbefugnis im Sinne des § 41 Abs 1 PVG bedarf.Die Aufgaben der Wahlzeugen sind im Gesetz nicht näher definiert. Schon ihre Bezeichnung besagt jedoch, dass sie dazu berufen sind, die Ordnungsmäßigkeit der Personalvertretungswahl zu überprüfen. Ihr Recht, an den Sitzungen teilzunehmen, umfasst daher auch das Recht, die Einhaltung der Wahlverfahrensbestimmungen zu überwachen, allfällige Mängel aufzuzeigen und ihre Wählergruppe über allfällige Wahlanfechtungsgründe zu informieren. Sie können sich insoweit auch an Debatten beteiligen (Schragel PVG Paragraph 16, Rz 3). Auch wenn daher die Leitung der Wahlhandlung dem Vorsitzenden des Wahlausschusses obliegt, so trifft den Wahlzeugen – ebenso wie alle übrigen Mitglieder des Wahlausschusses – ebenfalls die Verantwortung für die rechtmäßige Durchführung des Wahlvorgangs (Schragel aaO Paragraph 20, Rz 21). Aus der Rechtsstellung der Wahlzeugen ist abzuleiten, dass ihnen in den Sitzungen der Wahlausschüsse die Kenntnisnahme von allen den Wahlvorgang betreffenden Umständen zu gewähren ist. Wird ihnen diese Möglichkeit ganz oder teilweise verweigert oder auch nur erschwert, so werden sie insoweit in ihrem gesetzlichen Teilnahmerecht (Paragraph 16, Absatz 5, PVG) verletzt. In einem solchen – auch hier behaupteten - Fall ist den Wahlzeugen jenes Rechtsschutzinteresse zuzubilligen, dessen es zur Bejahung der Antragsbefugnis im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, PVG bedarf.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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