Norm
PVG §16 Abs5Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HRADIL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde der A. und des B. gegen den Fachwahlausschuss *** (in der Folge: Fachwahlausschuss), entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die dem Fachwahlausschuss zuzurechnende Geschäftsführung seines Vorsitzenden anlässlich der Personalvertretungswahl 2009 insoweit gesetzwidrig war, als er den Beschwerdeführern in der Sitzung vom 26.11.2009 die Einsichtnahme in die dem Fachwahlausschuss schriftlich übermittelten Wahlergebnisse verweigerte und die Anfertigung von Aufzeichnungen über die Wahlergebnisse untersagte. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die dem Fachwahlausschuss zuzurechnende Geschäftsführung seines Vorsitzenden anlässlich der Personalvertretungswahl 2009 insoweit gesetzwidrig war, als er den Beschwerdeführern in der Sitzung vom 26.11.2009 die Einsichtnahme in die dem Fachwahlausschuss schriftlich übermittelten Wahlergebnisse verweigerte und die Anfertigung von Aufzeichnungen über die Wahlergebnisse untersagte. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Die Beschwerdeführerin A. (in der Folge: 1. BF) ist Mitglied des Fachwahlausschusses (FWA), wo sie die „XY.“ (kurz: XY.) vertritt. Der Beschwerdeführer B. (in der Folge: 2. BF) wurde von dieser Wählergruppe als Wahlzeuge entsandt. Beide BF nahmen an der Sitzung des FWA vom 26.11.2009 teil.
In ihrer Beschwerde führen die BF aus, der Vorsitzende des FWA habe die von den Dienststellenwahlausschüssen übermittelten Informationen über die Wahlergebnisse nicht an alle Mitglieder des FWA in gleichem Ausmaß weitergegeben. Insbesondere habe er den BF verboten, über die Ergebnisse – handschriftliche oder elektronische – Aufzeichnungen zu machen, während die Daten von den Vertretern der beiden anderen Wählergruppen auf schuleigenen Laptops mitgeschrieben worden seien. Ihnen würden diese Daten daher zur Verfügung stehen. Außerdem sei den BF auch die Einsicht in die (unter Verwendung eines bestimmten, vom FWA ausgeschickten Formulars) auf schriftlichem Weg übermittelten Ergebnisse verweigert worden. Diese Vorgangsweise habe zu einem ungleichen Wissensstand der Ausschussmitglieder und zur Behinderung der BF bei der Wahrnehmung ihrer im PVG geregelten Aufgaben geführt.
Der FWA erachtet die Beschwerde als unberechtigt. In seiner schriftlichen Äußerung entgegnete er, zwei Computerprogramme hätten die einlangenden Wahlergebnisse erfasst, wobei die Computer von den beiden Informatikern im FWA bedient worden seien. Zu den Dateien habe nach der Wahl nur der Vorsitzende des FWA Zugang gehabt. Dieser habe die Dateien auf einer Diskette gespeichert und mit den Wahlakten im schuleigenen Tresor verwahrt. Das Verbot der Anfertigung von Aufzeichnungen gründe sich auf das in § 35 Abs 2 PV-WO geregelte Verbot der Veröffentlichung von Teilwahlergebnissen. Während der Auswertung hätten alle Mitglieder des FWA, so auch die beiden BF, die Richtigkeit der Einzelwahlergebnisse überprüfen können. Die Rückmeldung mittels der ausgesendeten Formulare, deren Inhalt nur im Falle von Nachwahlen oder Neuwahlen von Bedeutung sei, sei am 26.11.2009 noch nicht vollständig gewesen. Diese Daten seien daher vorerst noch nicht ausgewertet worden. Bei der abschließenden Sitzung am 18.12.2009 seien die Formulare sodann den Ausschussmitgliedern zur Einsicht vorgelegt worden. Der Beschwerde sei zu entnehmen, dass es den BF um die verbotene Weitergabe der Einzelwahlergebnisse an die Personalvertretungsorgane ihrer Wählergruppe gegangen sei.Der FWA erachtet die Beschwerde als unberechtigt. In seiner schriftlichen Äußerung entgegnete er, zwei Computerprogramme hätten die einlangenden Wahlergebnisse erfasst, wobei die Computer von den beiden Informatikern im FWA bedient worden seien. Zu den Dateien habe nach der Wahl nur der Vorsitzende des FWA Zugang gehabt. Dieser habe die Dateien auf einer Diskette gespeichert und mit den Wahlakten im schuleigenen Tresor verwahrt. Das Verbot der Anfertigung von Aufzeichnungen gründe sich auf das in Paragraph 35, Absatz 2, PV-WO geregelte Verbot der Veröffentlichung von Teilwahlergebnissen. Während der Auswertung hätten alle Mitglieder des FWA, so auch die beiden BF, die Richtigkeit der Einzelwahlergebnisse überprüfen können. Die Rückmeldung mittels der ausgesendeten Formulare, deren Inhalt nur im Falle von Nachwahlen oder Neuwahlen von Bedeutung sei, sei am 26.11.2009 noch nicht vollständig gewesen. Diese Daten seien daher vorerst noch nicht ausgewertet worden. Bei der abschließenden Sitzung am 18.12.2009 seien die Formulare sodann den Ausschussmitgliedern zur Einsicht vorgelegt worden. Der Beschwerde sei zu entnehmen, dass es den BF um die verbotene Weitergabe der Einzelwahlergebnisse an die Personalvertretungsorgane ihrer Wählergruppe gegangen sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 8.4.2010 rechtfertigte der Vorsitzende des FWA die in der Beschwerde beanstandete Vorgangsweise abermals mit dem Hinweis auf § 35 Abs 2 PV-WO.In der mündlichen Verhandlung vom 8.4.2010 rechtfertigte der Vorsitzende des FWA die in der Beschwerde beanstandete Vorgangsweise abermals mit dem Hinweis auf Paragraph 35, Absatz 2, PV-WO.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Gemäß § 41 Abs 1 PVG hat die Kommission als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Organe der Personalvertretung zu entscheiden. Nach herrschender Ansicht ist von der Aufsichtstätigkeit der Kommission auch die ordnungsgemäße Anwendung der PV-WO mitumfasst, sofern es sich nicht um Bestimmungen handelt, deren Einhaltung mit Bescheid zu erledigen ist (vgl Schragel, PVG § 41 Rz 14). Die Antragsberechtigung und damit die Beschwerdelegitimation des Antragstellers setzt nach allgemeinen Grundsätzen ein Rechtsschutzinteresse, das heißt den Eingriff in ein subjektives Recht, voraus (Schragel aaO § 41 Rz 18). Das Vorliegen dieser Voraussetzung bedarf bei der 1. BF keiner weiteren Erörterung, könnte aber beim 2. BF fraglich sein.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG hat die Kommission als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Organe der Personalvertretung zu entscheiden. Nach herrschender Ansicht ist von der Aufsichtstätigkeit der Kommission auch die ordnungsgemäße Anwendung der PV-WO mitumfasst, sofern es sich nicht um Bestimmungen handelt, deren Einhaltung mit Bescheid zu erledigen ist vergleiche Schragel, PVG Paragraph 41, Rz 14). Die Antragsberechtigung und damit die Beschwerdelegitimation des Antragstellers setzt nach allgemeinen Grundsätzen ein Rechtsschutzinteresse, das heißt den Eingriff in ein subjektives Recht, voraus (Schragel aaO Paragraph 41, Rz 18). Das Vorliegen dieser Voraussetzung bedarf bei der 1. BF keiner weiteren Erörterung, könnte aber beim 2. BF fraglich sein.
§ 16 Abs 5 PVG (hier iVm § 17 Abs 2 PVG) räumt jeder für die Personalvertretungswahl kandidierenden Wählergruppe das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den Wahlausschuss ein. Die Wahlzeugen sind berechtigt, an den Sitzungen des Ausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. Die zuletzt genannte Bestimmung verleiht den Wahlzeugen im Wahlverfahren eine eigenständige Rechtsposition mit Rechten und Pflichten, die im Teilnahmerecht an den Sitzungen des Wahlauschusses zum Ausdruck kommt.Paragraph 16, Absatz 5, PVG (hier in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, PVG) räumt jeder für die Personalvertretungswahl kandidierenden Wählergruppe das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den Wahlausschuss ein. Die Wahlzeugen sind berechtigt, an den Sitzungen des Ausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. Die zuletzt genannte Bestimmung verleiht den Wahlzeugen im Wahlverfahren eine eigenständige Rechtsposition mit Rechten und Pflichten, die im Teilnahmerecht an den Sitzungen des Wahlauschusses zum Ausdruck kommt.
Die Aufgaben der Wahlzeugen sind im Gesetz nicht näher definiert. Schon ihre Bezeichnung besagt jedoch, dass sie dazu berufen sind, die Ordnungsmäßigkeit der Personalvertretungswahl zu überprüfen. Ihr Recht, an den Sitzungen teilzunehmen, umfasst daher auch das Recht, die Einhaltung der Wahlverfahrensbestimmungen zu überwachen, allfällige Mängel aufzuzeigen und ihre Wählergruppe über allfällige Wahlanfechtungsgründe zu informieren. Sie können sich insoweit auch an Debatten beteiligen (Schragel aaO § 16 Rz 3). Auch wenn daher die Leitung der Wahlhandlung dem Vorsitzenden des Wahlausschusses obliegt, so trifft den Wahlzeugen – ebenso wie alle übrigen Mitglieder des Wahlausschusses – ebenfalls die Verantwortung für die rechtmäßige Durchführung des Wahlvorgangs (Schragel aaO § 20 Rz 21).Die Aufgaben der Wahlzeugen sind im Gesetz nicht näher definiert. Schon ihre Bezeichnung besagt jedoch, dass sie dazu berufen sind, die Ordnungsmäßigkeit der Personalvertretungswahl zu überprüfen. Ihr Recht, an den Sitzungen teilzunehmen, umfasst daher auch das Recht, die Einhaltung der Wahlverfahrensbestimmungen zu überwachen, allfällige Mängel aufzuzeigen und ihre Wählergruppe über allfällige Wahlanfechtungsgründe zu informieren. Sie können sich insoweit auch an Debatten beteiligen (Schragel aaO Paragraph 16, Rz 3). Auch wenn daher die Leitung der Wahlhandlung dem Vorsitzenden des Wahlausschusses obliegt, so trifft den Wahlzeugen – ebenso wie alle übrigen Mitglieder des Wahlausschusses – ebenfalls die Verantwortung für die rechtmäßige Durchführung des Wahlvorgangs (Schragel aaO Paragraph 20, Rz 21).
Gemäß § 26 Abs 1 PVG unterliegen ua die Mitglieder des Wahlausschusses der Verschwiegenheitspflicht. Die Wahlzeugen werden in dieser Bestimmung zwar nicht ausdrücklich genannt; der Sinn der Vorschrift, die bestimmten Funktionsträgern in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienstgeheimnisse nicht nach außen dringen zu lassen, rechtfertigt aber ihre analoge Anwendung auch auf die Wahlzeugen. Diesen ist es daher ebenso wie den Mitgliedern der Wahlausschüsse untersagt, Informationen über die internen Vorgänge des Ausschusses nach außen zu tragen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, PVG unterliegen ua die Mitglieder des Wahlausschusses der Verschwiegenheitspflicht. Die Wahlzeugen werden in dieser Bestimmung zwar nicht ausdrücklich genannt; der Sinn der Vorschrift, die bestimmten Funktionsträgern in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienstgeheimnisse nicht nach außen dringen zu lassen, rechtfertigt aber ihre analoge Anwendung auch auf die Wahlzeugen. Diesen ist es daher ebenso wie den Mitgliedern der Wahlausschüsse untersagt, Informationen über die internen Vorgänge des Ausschusses nach außen zu tragen.
Aus der solcherart umschriebenen Rechtsstellung der Wahlzeugen ist abzuleiten, dass ihnen in den Sitzungen der Wahlausschüsse die Kenntnisnahme von allen den Wahlvorgang betreffenden Umständen zu gewähren ist. Wird ihnen diese Möglichkeit ganz oder teilweise verweigert oder auch nur erschwert, so werden sie insoweit in ihrem gesetzlichen Teilnahmerecht (§ 16 Abs 5 PVG) verletzt. In einem solchen – auch hier behaupteten - Fall ist den Wahlzeugen jenes Rechtsschutzinteresse zuzubilligen, dessen es zur Bejahung der Antragsbefugnis im Sinne des § 41 Abs 1 PVG bedarf.Aus der solcherart umschriebenen Rechtsstellung der Wahlzeugen ist abzuleiten, dass ihnen in den Sitzungen der Wahlausschüsse die Kenntnisnahme von allen den Wahlvorgang betreffenden Umständen zu gewähren ist. Wird ihnen diese Möglichkeit ganz oder teilweise verweigert oder auch nur erschwert, so werden sie insoweit in ihrem gesetzlichen Teilnahmerecht (Paragraph 16, Absatz 5, PVG) verletzt. In einem solchen – auch hier behaupteten - Fall ist den Wahlzeugen jenes Rechtsschutzinteresse zuzubilligen, dessen es zur Bejahung der Antragsbefugnis im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, PVG bedarf.
Die Durchführung der Wahl der Fachausschüsse erfolgt auf der Ebene der Dienststellenwahlausschüsse, sodass den Fachwahlausschüssen nur wenige Aufgaben verbleiben. Sie entscheiden über die Zulassung der Wahlvorschläge und haben die zugelassenen Wahlvorschläge acht Tage vor dem (ersten) Wahltag den Dienstellenwahlausschüssen mitzuteilen (§ 33 PV-WO). Danach werden die Fachwahlausschüsse erst wieder tätig, wenn ihnen die Ergebnisse der Fachausschusswahlen von den Dienststellenwahlausschüssen mitgeteilt werden (Schragel aaO § 20 Rz 31). Dazu bestimmt § 35 PV-WO, dass der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die für die Wahl zum Fachausschuss abgegebenen Stimmzettel gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen hat (Abs 1). Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Fachausschuss ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses dem Fachwahlausschuss ohne Verzug sowohl telefonisch oder, wenn dies nicht möglich ist, telegrafisch als auch schriftlich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unstatthaft (Abs 2).Die Durchführung der Wahl der Fachausschüsse erfolgt auf der Ebene der Dienststellenwahlausschüsse, sodass den Fachwahlausschüssen nur wenige Aufgaben verbleiben. Sie entscheiden über die Zulassung der Wahlvorschläge und haben die zugelassenen Wahlvorschläge acht Tage vor dem (ersten) Wahltag den Dienstellenwahlausschüssen mitzuteilen (Paragraph 33, PV-WO). Danach werden die Fachwahlausschüsse erst wieder tätig, wenn ihnen die Ergebnisse der Fachausschusswahlen von den Dienststellenwahlausschüssen mitgeteilt werden (Schragel aaO Paragraph 20, Rz 31). Dazu bestimmt Paragraph 35, PV-WO, dass der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die für die Wahl zum Fachausschuss abgegebenen Stimmzettel gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen hat (Absatz eins,). Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Fachausschuss ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses dem Fachwahlausschuss ohne Verzug sowohl telefonisch oder, wenn dies nicht möglich ist, telegrafisch als auch schriftlich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unstatthaft (Absatz 2,).
Schon dem Wortlaut des § 35 Abs 2 PV-WO lässt sich ganz eindeutig entnehmen, dass die Wahlergebnisse nicht bloß dem/der Vorsitzenden des Fachwahlausschusses, sondern „dem Fachwahlausschuss“, demnach allen seinen Mitgliedern, mitzuteilen sind. Nimmt der/die Vorsitzende oder irgendein anderes Mitglied des Fachwahlausschusses die Mitteilung faktisch entgegen, so hat er/sie/es den übrigen Mitgliedern und – hiezu kann auf die Ausführungen in Punkt 1. verwiesen werden – auch den Wahlzeugen die uneingeschränkte Kenntnisnahme von den eingelangten Ergebnissen zu ermöglichen.Schon dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 2, PV-WO lässt sich ganz eindeutig entnehmen, dass die Wahlergebnisse nicht bloß dem/der Vorsitzenden des Fachwahlausschusses, sondern „dem Fachwahlausschuss“, demnach allen seinen Mitgliedern, mitzuteilen sind. Nimmt der/die Vorsitzende oder irgendein anderes Mitglied des Fachwahlausschusses die Mitteilung faktisch entgegen, so hat er/sie/es den übrigen Mitgliedern und – hiezu kann auf die Ausführungen in Punkt 1. verwiesen werden – auch den Wahlzeugen die uneingeschränkte Kenntnisnahme von den eingelangten Ergebnissen zu ermöglichen.
Entgegen dem Verständnis des Vorsitzenden des FWA hätte daher den BF in der Sitzung vom 26.11.2009 die Einsicht in sämtliche, das heißt auch in die auf schriftlichem Weg eingelangten Mitteilungen der Dienststellenwahlausschüsse gewährt werden müssen, mögen diese auch noch nicht vollständig gewesen sein. Auch die Anfertigung von Aufzeichnungen über die Wahlergebnisse wird durch die von ihm ins Treffen geführte Bestimmung keineswegs untersagt:
Es trifft zwar zu, dass die Kundmachung des Wahlergebnisses (auch) für die Fachausschüsse allein den Leitern oder Leiterinnen der Dienststellen auf Ebene der Dienststellenausschüsse, also den DienststellenleiterInnen im Sinne des § 4 PVG, obliegt. Sie hat auf gleiche Weise wie die Wahlkundmachung, nämlich öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle zu geschehen (§ 20 Abs 15 PVG; Schragel aaO § 20 Rz 33). Die Fachwahlausschüsse haben daher nach Ermittlung des Wahlergebnisses nur die Gewählten zu verständigen und das Ergebnis den Dienststellenwahlausschüssen zum Zweck der Weiterleitung an die DienststellenleiterInnen mitzuteilen (vgl Schragel aaO § 20 Rz 31); die Verlautbarung (Kundmachung) durch den Fachwahlausschuss selbst wird in § 35 Abs 2 letzter Satz PV-WO hingegen für „unstatthaft“ erklärt.Es trifft zwar zu, dass die Kundmachung des Wahlergebnisses (auch) für die Fachausschüsse allein den Leitern oder Leiterinnen der Dienststellen auf Ebene der Dienststellenausschüsse, also den DienststellenleiterInnen im Sinne des Paragraph 4, PVG, obliegt. Sie hat auf gleiche Weise wie die Wahlkundmachung, nämlich öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle zu geschehen (Paragraph 20, Absatz 15, PVG; Schragel aaO Paragraph 20, Rz 33). Die Fachwahlausschüsse haben daher nach Ermittlung des Wahlergebnisses nur die Gewählten zu verständigen und das Ergebnis den Dienststellenwahlausschüssen zum Zweck der Weiterleitung an die DienststellenleiterInnen mitzuteilen vergleiche Schragel aaO Paragraph 20, Rz 31); die Verlautbarung (Kundmachung) durch den Fachwahlausschuss selbst wird in Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz PV-WO hingegen für „unstatthaft“ erklärt.
Die hier vom Vorsitzenden des FWA – freilich ohne stichhältige Anhaltspunkte – befürchtete Weitergabe von Daten hat mit einer „Kundmachung“ bzw. „Verlautbarung“ im Sinn der erörterten Vorschriften nichts zu tun. Sie betrifft vielmehr die in § 26 Abs 1 PVG jedem einzelnen Ausschussmitglied (und den Wahlzeugen) gesetzlich auferlegte Verschwiegenheitspflicht, deren Wahrung aber in der alleinigen Verantwortung dieser Personen liegt.Die hier vom Vorsitzenden des FWA – freilich ohne stichhältige Anhaltspunkte – befürchtete Weitergabe von Daten hat mit einer „Kundmachung“ bzw. „Verlautbarung“ im Sinn der erörterten Vorschriften nichts zu tun. Sie betrifft vielmehr die in Paragraph 26, Absatz eins, PVG jedem einzelnen Ausschussmitglied (und den Wahlzeugen) gesetzlich auferlegte Verschwiegenheitspflicht, deren Wahrung aber in der alleinigen Verantwortung dieser Personen liegt.
Aus diesen Erwägungen folgt für den vorliegenden Fall, dass das Verhalten des FWA- Vorsitzenden in der Sitzung vom 26.11.2009 von den BF zu Recht beanstandet wird. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und es ist auszusprechen, dass die dem FWA zuzurechnende Geschäftsführung seines Vorsitzenden im Umfang der Beschwerdepunkte gesetzwidrig war.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2010