Entscheidungen zu § 81 Abs. 5 BAO

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/21 2003/15/0022

Der Beschwerdeführer ist Erbe der am 1. Jänner 1989 verstorbenen AW, welche über einen Großteil des Nachlasses durch Legate verfügt hatte. Ihren Drittelanteil an der Liegenschaft in L hatte AW ihrer Nichte LG vermacht. Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 16. Dezember 1994 wurde über Antrag der Legatare die Nachlassseparation gemäß § 812 ABGB bewilligt, mit Beschluss vom 17. Mai 1995 Rechtsanwalt Dr. W zum Separationskurator bestellt. Auf Grund seines gesetzlichen Erb... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 21.04.2005

RS Vwgh 2005/4/21 2003/15/0022

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §81 Abs2;BAO §81 Abs5;
Rechtssatz: § 81 Abs 5 BAO normiert, dass die Stellung des von den Gesellschaftern (Mitgliedern) namhaft gemachten oder des amtlich bestellten Vertreters keine Änderung erfährt, wenn Gesellschafter (Mitglieder) neu hinzutreten. Zweck der Bestimmung ist es, für den Fall neuer Gesellschafter (Mitglieder) Kontinuität hinsichtlich ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 21.04.2005

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