RS Vwgh 1983/3/22 82/14/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1983
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §81 Abs5;
  1. BAO § 81 heute
  2. BAO § 81 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 81 gültig von 19.04.1980 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Haben zwei Mitglieder einer Personengemeinschaft einen gemeinsamen Bevollmächtigten bestellt, so gilt diese Bestellung auch im Falle des Ablebens eines Mitgliedes der Personengemeinschaft für deren Erben. In diesem Fall liegt ein "Eintritt eines neuen Gesellschafters (Mitgliedes)" im Sinne des § 81 Abs 5 BAO vor.Haben zwei Mitglieder einer Personengemeinschaft einen gemeinsamen Bevollmächtigten bestellt, so gilt diese Bestellung auch im Falle des Ablebens eines Mitgliedes der Personengemeinschaft für deren Erben. In diesem Fall liegt ein "Eintritt eines neuen Gesellschafters (Mitgliedes)" im Sinne des Paragraph 81, Absatz 5, BAO vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982140210.X01

Im RIS seit

03.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten