RS Vwgh 2005/4/21 2003/15/0022

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Veröffentlicht am 21.04.2005
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §81 Abs2;
BAO §81 Abs5;

Rechtssatz

§ 81 Abs 5 BAO normiert, dass die Stellung des von den Gesellschaftern (Mitgliedern) namhaft gemachten oder des amtlich bestellten Vertreters keine Änderung erfährt, wenn Gesellschafter (Mitglieder) neu hinzutreten. Zweck der Bestimmung ist es, für den Fall neuer Gesellschafter (Mitglieder) Kontinuität hinsichtlich des Vertreters der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) herbeizuführen. Dabei vermutete der Gesetzgeber das Einverständnis der Beteiligten mit der Vertreterbestellung (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 802). Im Hinblick auf dieses Einverständnis der Beteiligten unterbleibt aufgrund dieser Bestimmung aus verwaltungsökonomischen Gründen eine neuerliche Vertreterbestellung nach § 81 Abs 2 BAO beim Wechsel der Gesellschafter bzw Mitglieder. Die Regelung des § 81 Abs 5 BAO ändert allerdings nichts an dem in § 81 Abs 2 BAO verankerten Grundsatz der Erforderlichkeit der Kenntnis der Gesellschafter (Mitglieder) von der Vertreterbestellung als solcher und der Person des Vertreters.

Der Abgabenbehörde werden vielfach aktenmäßig Information vorliegen, wonach die in Rede stehende Kenntnis beim neu eingetretenen Gesellschafter (Mitglied) vorliegt. Andernfalls hat die Abgabenbehörde, bevor sie wirksame Zustellakte setzen kann, in sinngemäßer Anwendung des § 81 Abs 2 letzter Satz BAO den neuen Gesellschafter (das neue Mitglied) über das Bestehen eines Vertreters zu informieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003150022.X06

Im RIS seit

08.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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