Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein25/01 Strafprozess32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;StPO 1975 §109;StPO 1975 §259;StPO 1975 §458 Abs2;StPO 1975 §90 Abs1;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/14/0158 E 22. Februar 2000 RS 2 Stammrechtssatz Weder ein völliges Unterbleiben eines Strafverfahrens, noch die Einstellung von Vorerhebungen oder einer Voruntersuchung,... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war als Minderheitsgesellschafter bis 20. Mai 1994 Geschäftsführer der N. GesmbH. Mit Schreiben vom 22. Juni 1994 teilte er dem Finanzamt mit, dass er mit 20. Mai 1994 als Geschäftsführer abbestellt worden sei und ab diesem Tag keine wie immer geartete Haftung aus Geschäftsführungstätigkeiten für die N. GesmbH übernehmen könne, nur mehr über eine Invaliditätspension von 7.300 S monatlich verfüge und dass allfällige, seinerzeit als Geschäftsführer der N. Gesmb... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/14/0207 E 19. Februar 2002 RS 1
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin als Obfrau des F Vereines (nachfolgend: Primärschuldner) im Instanzenzug gemäß § 7 Abs. 1 der Tiroler Abgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984 (nachfolgend: TLAO), zur Haftung für die auf den Zeitraum von März 1999 bis September 2000 entfallende, dem Primärschuldner bescheidmäßig vorgeschriebene Vergnügungssteuer samt Nebengebühren zur Haftung herangezogen. Gemäß § 194 TLAO könne der nach den Abgabenvorschriften Haftungspflicht... mehr lesen...
Index: L34007 Abgabenordnung Tirol32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9;LAO Tir 1984 §60 Abs1;LAO Tir 1984 §7;
Rechtssatz: Die Haftung nach § 7 Tir LAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Die Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren ode... mehr lesen...
Index: L34007 Abgabenordnung Tirol32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;LAO Tir 1984 §60 Abs1;LAO Tir 1984 §7 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/17/0042 E 29. Jänner 1993 RS 4 Stammrechtssatz Wenn die Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der volle... mehr lesen...
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 1. Juli 1998 wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der S-GmbH gemäß § 9 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der GmbH, über deren Vermögen am 27. Jänner 1998 das Konkursverfahren eröffnet worden war, zur Haftung herangezogen und aufgefordert, die entsprechenden Beträge zu entrichten. In einer dagegen erhobenen Berufung wurde insbesondere eingewandt, dass die K-Bank dem Beschwerdeführer im Beisein von Zeugen noch am 20. Dezember "1998" (ge... mehr lesen...
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 18. Mai 1999 wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der KG zur Haftung herangezogen und aufgefordert, die entsprechenden Beträge zu entrichten. Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er vorbrachte, dass die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin - es werde ein Zwangsausgleich angestrebt - noch nicht feststehe. Auch habe er über keine ausreichen... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;
Rechtssatz: Die teilweise Einbringlichkeit ist insofern zu berücksichtigen, als der Geschäftsführer nur für jenen Teil der ausständigen Abgabenschulden zur Haftung herangezogen werden darf, welcher im Insolvenzverfahren voraussichtlich nicht einbringlich gemacht werden kann. European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die liquiden Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass di... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/14/0233 E 28. Mai 2002 RS 1 Stammrechtssatz Es ist Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuwe... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war seit 13. Dezember 1990 alleiniger Geschäftsführer der S. Handels GmbH (vormals W. GmbH). Über das Vermögen der S. Handels GmbH wurde mit Beschluss vom 26. Februar 1997 das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 23. Juni 1997 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung gemäß § 166 Abs. 2 KO aufgehoben. Mit Bescheid des Finanzamtes vom 7. Juli 1997 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden dieser Gese... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/14/0043 E 30. Mai 1989 RS 3 Stammrechtssatz Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügun... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/15/0269 E 18. Dezember 1997 VwSlg 7244 F/1997 RS 3 Stammrechtssatz Unter dem Aspekt des dem Vertreter vorzuwerfenden Verschuldens an der Verletzung der Vertreterpflichten ist es beachtlich, wenn er auf Grund eines Rechtsirrtums die Entrichtung der Abgaben unterlassen hat und ihm ausnahmsweise e... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/17/0035 E 13. November 1987 RS 1 Stammrechtssatz Es ist Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen w... mehr lesen...
Über das Vermögen des Favoritner Clubs S wurde mit Beschluss des HG Wien vom 9. Juli 1993, 4 S 132/93-1, der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss des HG Wien vom 12. Juni 1996 wurde ein in der Tagsatzung vom 23. April 1996 beschlossener Zwangsausgleich bestätigt; die Konkursgläubiger erhielten 20 % zahlbar je zur Hälfte innerhalb von sechs Monaten ab Ausgleichsannahme. Nach den Vereinsstatuten wird der Verein nach außen durch den Obmann und bei dessen Verhinderung durch zwei Vors... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;LAO Wr 1962 §54 Abs1;LAO Wr 1962 §7 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2002/15/0055 E 28. Jänner 2005
Rechtssatz: Wird die Wahrnehmung steuerlicher Agenden anderen Personen übertragen, so treffen den Vertreter der juristischen Person entsprechende Kontroll- und Überwachungspf... mehr lesen...
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4/7, vom 22. April 1996 wurde der Beschwerdeführer auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 i.V.m. den §§ 2 und 5 WAO als Geschäftsführer der Videotheken-K. GmbH für die in der Zeit vom 1. August 1993 bis 31. Mai 1994 in Wien 4, Wiedner Hauptstraße 79/19, Wien 21, Leopoldauerstraße 30, und sonstigen Betriebsstätten in Wien, durch das Vermieten von Film- und Programmträgern (Videoverleih) entstandene Vergnügungsste... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der R-GmbH gewesen. Die Generalversammlung der R-GmbH hat am 24. September 1991 die Auflösung der Gesellschaft beschlossen. Zum einzelvertretungsbefugten Liquidator wurde der Beschwerdeführer bestellt. Am 12. Jänner 1993 ist die R-GmbH gemäß § 2 Amtslöschungsgesetz von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht worden. Am 12. Jänner 1993 ist die R-GmbH gemäß Paragraph 2, Amtslöschungsgesetz von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht worden. Mit Bescheid v... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/15/0104 E 16. Dezember 1999 RS 3 Stammrechtssatz Der Haftende erfährt nur dann eine Einschränkung der Haftung, wenn er den Nachweis erbringt, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (Hinweis E VS 22.9.1999, 96/15/0049). ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;
Rechtssatz: Eine Geringfügigkeit der Beträge (die Beträge an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Vermögensteuer und Rückforderung an Investitionsprämie betragen insgesamt ca 27.000 S) steht der Geltendmachung der Haftung nicht entgegen. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;
Rechtssatz: Auch hinsichtlich Umsatzsteuer besteht die Haftung nach § 9 BAO nicht, wenn der Geschäftsführer nachweist, dass er nicht über die Mittel zur Entrichtung der Abgabe verfügt hat (Hinweis E 16. Dezember 1999, 96/15/0104). Die Tatsache des Preisverfalls bestimmter Produkte (hier: Teppiche), mit denen die Gesellschaft han... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §224 Abs1;BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;BAO §93 Abs2;VwGG §42 Abs2;
Rechtssatz: Wenn der erstinstanzliche Haftungsbescheid nicht nur den Gesamtbetrag der Haftung, sondern die einzelnen Abgaben, für welche die Haftung geltend gemacht wird, ziffernmäßig anführt und die Berufung gegen einen solchen Bescheid als unbegründet abgewies... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: AbgEO §47;AbgEO §51 Abs1;BAO §20;BAO §224 Abs1;BAO §7 Abs1;BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;BAO §93 Abs3 lita;
Rechtssatz: Sollte es zutreffen, dass die Umsatzsteuerschuld, für welche der Vertreter zur Haftung herangezogen worden ist, auch Beträge enthält, die aus dem Verkauf der vom Finanzamt gepfändeten Waren resultieren, so hätte die belangte Behörde begründen... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;LAO Wr 1962 §54 Abs1;LAO Wr 1962 §7 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/15/0075 E 7. Juni 2001 RS 1 Stammrechtssatz Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs 1 Wr LAO ist ua eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter. Zu dessen Pflichten gehört es, für die Entrichtung der ... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;LAO Wr 1962 §54 Abs1;LAO Wr 1962 §7 Abs1;
Rechtssatz: Die Konkurseröffnung über das Vermögen der Primärschuldnerin erfolgte im konkreten Fall etwa 10 Monate nach Bestellung des Beschwerdeführers zum Geschäftsführer. Welche Schritte der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum unternommen hat, um sich über die ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;
Rechtssatz: Es obliegt dem Vertreter, die
Gründe: darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Im diesem Sinn ist es die Aufgabe des Vertreters, allfällig vorliegende
Gründe: aufzuzeigen, dass und aus welchen Gründen ihm ein Verschulden an Fehlberec... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin war seit 23. August 1994 alleinige Geschäftsführerin der G-GmbH. Mit Bescheid des Finanzamtes vom 25. April 2001 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden dieser Gesellschaft im Ausmaß von 1,004.835 S (Umsatzsteuer 1993 bis 1995, Körperschaftsteuer 1993 bis 1995, Kapitalertragsteuer 1994 bis 1997 sowie Nebengebühren) herangezogen. Mit Bescheid des Finanzamtes vom 25. April 2001 wurde die... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der H. GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. Juli 1995 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Mit Haftungsbescheid vom 26. Jänner 1996 nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer für aushaftende Abgabenschulden dieser GmbH (Umsatzsteuer 1994 und 1995, Normverbrauchsabgabe 1993 bis 1995, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag für 1994 und 1995, Säumniszuschläge 1994 und 1995, sowie Pfändu... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 9 Abs. 1 BAO zur Haftung für aushaftende Abgabenschulden der O-GmbH im Ausmaß von 139.065 S (Umsatzsteuer 12/93 und 4/94, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 3-5/94 samt Nebengebühren sowie Kraftfahrzeugsteuer 4-12/93) herangezogen. Der Beschwerdeführer sei seit Februar 1993 alleiniger Geschäftsführer der O-GmbH gewesen, über deren Vermögen am 7. Juli 1994 der Konkurs eröffnet worde... mehr lesen...