RS Vwgh 2002/6/19 2002/15/0018

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9;
LAO Tir 1984 §60 Abs1;
LAO Tir 1984 §7;

Rechtssatz

Die Haftung nach § 7 Tir LAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Die Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären. Es ist somit nicht erforderlich, dass tatsächlich Einbringungsmaßnahmen gesetzt worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002150018.X01

Im RIS seit

14.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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