Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther V***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit a FinStrG (Punkt 1 und 2 des Schuldspruchs) sowie des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StGB (Punkt 3 des Schuldspruchs) schuldig erkannt und gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe sowie gemäß § 293 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach dem In... mehr lesen...
Norm: BAO §4 Abs1BAO §198ffFinStrG §55
Rechtssatz: Der Abgabenanspruch bzw die Abgabenschuld entsteht allgemein gemäß § 4 Abs 1 BAO mit der Verwirklichung jenes Tatbestands, an welchen das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. Die Abgabenschuld gründet sich also nicht erst auf den erlassenen Abgabenbescheid, sondern entsteht ex lege mit der Verwirklichung eines vom Gesetz als relevant erklärten Sachverhalts. Grund der Abgabenschuld ist daher ein be... mehr lesen...