RS OGH 1991/11/21 14Os127/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1991
beobachten
merken

Norm

BAO §4 Abs1
BAO §198ff
FinStrG §55

Rechtssatz

Der Abgabenanspruch bzw die Abgabenschuld entsteht allgemein gemäß § 4 Abs 1 BAO mit der Verwirklichung jenes Tatbestands, an welchen das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. Die Abgabenschuld gründet sich also nicht erst auf den erlassenen Abgabenbescheid, sondern entsteht ex lege mit der Verwirklichung eines vom Gesetz als relevant erklärten Sachverhalts. Grund der Abgabenschuld ist daher ein bestimmtes, in der Vergangenheit liegendes reales Geschehen, das allerdings zur Durchsetzung des damit entstandenen Abgabenanspruchs in der Regel der Feststellung seiner konkreten Verwirklichung in einem Abgabenbescheid (§§ 198 ff BAO) bedarf.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 127/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1991 14 Os 127/90
    Verstärkter Senat; Veröff: EvBl 1992/26 S 93 = JBl 1992,656 (zustimmend Seiler) = RZ 1993/47 S 142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0053151

Dokumentnummer

JJR_19911121_OGH0002_0140OS00127_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten