Entscheidungen zu § 323 Abs. 27 BAO

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 2020/11/17 Ra 2019/13/0067

1        Bei der Revisionswerberin, die im Streitzeitraum 1999 bis 2005 ein Gasthaus (Heurigenlokal) und eine Pension betrieb, wurde 2008 eine abgabenbehördliche Prüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführt. Der Prüfer stellte zahlreiche Aufzeichnungsmängel (Nichterfassung von Kredit- und Bankomatkartenerlösen, Bareinnahmen und Wareneinkäufen bei einem Großhandelsunternehmen) fest und nahm Zuschätzungen gemäß § 184 BAO vor. Er stellte weiters fest, die Revisions... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 17.11.2020

RS Vwgh 2020/11/17 Ra 2019/13/0067

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §132BAO §207 Abs2BAO §323 Abs27VwRallg
Rechtssatz: Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 BAO zweiter Satz BAO sieben Jahre (idF BGBl. I Nr. 57/2004) bzw. zehn Jahre (idF BGBl. I Nr. 105/2010). Die Verlängerung von sieben auf zehn Jahre ist nach § 323 Abs. 27 erstmals auf Abgab... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 17.11.2020

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