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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §113Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der H in W, vertreten durch Mag. Denise Weiß und Mag. Bernhard Weiß, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Walfischgasse 8/13, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5. Dezember 2018, Zl. RV/7103930/2009, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2005,
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie die Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2005 betrifft, zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen, somit hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001, wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Bei der Revisionswerberin, die im Streitzeitraum 1999 bis 2005 ein Gasthaus (Heurigenlokal) und eine Pension betrieb, wurde 2008 eine abgabenbehördliche Prüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführt. Der Prüfer stellte zahlreiche Aufzeichnungsmängel (Nichterfassung von Kredit- und Bankomatkartenerlösen, Bareinnahmen und Wareneinkäufen bei einem Großhandelsunternehmen) fest und nahm Zuschätzungen gemäß § 184 BAO vor. Er stellte weiters fest, die Revisionswerberin habe in den Jahren 2000 und 2001 vier Verträge über die Ablöse von Mietrechten abgeschlossen, und vertrat den Standpunkt, die für die Ablösebeträge geltend gemachten Vorsteuerbeträge von umgerechnet 3.564,72 € (2000) bzw. 7.267,28 € (2001) seien nicht abziehbar, weil es sich bei den Vertragspartnern nicht um Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 gehandelt habe und damit die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 UStG 1994 nicht vorlägen.Bei der Revisionswerberin, die im Streitzeitraum 1999 bis 2005 ein Gasthaus (Heurigenlokal) und eine Pension betrieb, wurde 2008 eine abgabenbehördliche Prüfung gemäß Paragraph 147, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG durchgeführt. Der Prüfer stellte zahlreiche Aufzeichnungsmängel (Nichterfassung von Kredit- und Bankomatkartenerlösen, Bareinnahmen und Wareneinkäufen bei einem Großhandelsunternehmen) fest und nahm Zuschätzungen gemäß Paragraph 184, BAO vor. Er stellte weiters fest, die Revisionswerberin habe in den Jahren 2000 und 2001 vier Verträge über die Ablöse von Mietrechten abgeschlossen, und vertrat den Standpunkt, die für die Ablösebeträge geltend gemachten Vorsteuerbeträge von umgerechnet 3.564,72 € (2000) bzw. 7.267,28 € (2001) seien nicht abziehbar, weil es sich bei den Vertragspartnern nicht um Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, UStG 1994 gehandelt habe und damit die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, UStG 1994 nicht vorlägen.
2 Das Finanzamt folgte dem Prüfer und erließ - nach Wiederaufnahme der Verfahren - entsprechende Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2005 (Bescheide vom 11. September 2008).
3 Die Revisionswerberin berief gegen die im Anschluss an die Außenprüfung ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide. In der Berufung wendete sie sich insbesondere gegen die Zurechnung von Wareneinkäufen bei einem Großhandelsunternehmen und die verhängten Sicherheitszuschläge. In Bezug auf die Jahre 1999 bis 2001 hat die Revisionswerberin zudem die Einrede der Bemessungsverjährung erhoben.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis - in dem eine Revision für unzulässig erklärt wurde - wies das Bundesfinanzgericht die Berufung (nunmehr Beschwerde) als unbegründet ab.
5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision, die sich im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens u.a. dagegen richtet, dass sich das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis (trotz Parteienvorbringens) „in keiner Weise mit der Frage der Verjährung an sich, oder gar der inneren Tatseite der Revisionswerberin“ auseinandergesetzt habe. Im Übrigen wird gerügt, das Bundesfinanzgericht habe sich „nicht mit den persönlichen Verhältnissen der Revisionswerberin“ auseinandergesetzt und liefere - wie zuvor das Finanzamt - „teils nur Scheinbegründungen, indem zur Begründung auf Teile der Erkenntnis verwiesen werden, welche gar keine Begründung enthalten“. Durch die fehlende Manuduktion sei der Revisionswerberin auch noch die Möglichkeit genommen worden, „nach dem Tod ihres Steuerberaters während des Verfahrens, substantiiertes Vorbringen zu erstatten“.
6 Das Finanzamt hat - nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung erstattet.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht erkannt:
8 Die Revision ist zum Teil zulässig und begründet.
9 Die Überprüfung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision hat im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe zu erfolgen. Auch Fragen des Verfahrensrechts können Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sein. Es reicht aber im Allgemeinen nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0022, mwN). Dazu muss dargetan werden, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit besteht, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. VwGH 17.10.2018, Ra 2015/13/0058, mwN). Derartige Darlegungen bleibt die Revision mit ihren nur allgemein gehaltenen Rügen, das Bundesfinanzgericht habe sich nicht mit den persönlichen Verhältnissen der Revisionswerberin auseinandergesetzt und liefere - wie zuvor das Finanzamt - nur Scheinbegründungen, indem es „zur Begründung auf Teile der Erkenntnis“ verweise, die gar keine Begründung enthielten, zur Gänze schuldig.Die Überprüfung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision hat im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe zu erfolgen. Auch Fragen des Verfahrensrechts können Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sein. Es reicht aber im Allgemeinen nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen vergleiche , VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0022, mwN). Dazu muss dargetan werden, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit besteht, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen vergleiche , VwGH 17.10.2018, Ra 2015/13/0058, mwN). Derartige Darlegungen bleibt die Revision mit ihren nur allgemein gehaltenen Rügen, das Bundesfinanzgericht habe sich nicht mit den persönlichen Verhältnissen der Revisionswerberin auseinandergesetzt und liefere - wie zuvor das Finanzamt - nur Scheinbegründungen, indem es „zur Begründung auf Teile der Erkenntnis“ verweise, die gar keine Begründung enthielten, zur Gänze schuldig.
10 Zum Zulässigkeitsvorbringen, das Bundesfinanzgericht habe der Revisionswerberin durch fehlende Manuduktion die Möglichkeit genommen, substantiiertes Vorbringen zu erstatten, wird angemerkt, dass gemäß § 113 BAO die Abgabenbehörden den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren haben. Ob auch die Verwaltungsgerichte (im Revisionsfall das Bundesfinanzgericht) Verfahrensanleitungen nach § 113 BAO iVm § 269 Abs. 1 BAO zu erteilen haben (vgl. Ritz, BAO6, § 113 Tz 7a), kann im Revisionsfall dahinstehen, weil § 113 BAO jedenfalls ein Verlangen der Partei - dessen Vorliegen im Revisionsfal