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000Norm
BAO §207Rechtssatz
§ 295 Abs. 4 BAO in der Fassung COVID-19-SteuermaßnahmenG 2021 gewährt aufgrund der Vorgaben des VfGH (vgl. VfGH 4.12.2019, G 159/2019) dem Abgabepflichtigen über die absolute Verjährung hinaus die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufhebung eines Abgabenbescheides zu stellen, wenn dieser von einem "Nichtbescheid" abgeleitet war. Direkt damit verknüpft ist die Befugnis der Abgabenbehörde zur Abgabenfestsetzung ungeachtet der Verjährung unter Einhaltung der in § 295 Abs. 4 BAO normierten Voraussetzungen. Ebenso wenig wie der Aufhebung steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der absoluten Verjährung vor Inkrafttreten der Bestimmung entgegen; das Gesetz normiert als Voraussetzung für den Antrag nur, dass der Antrag innerhalb von einem Jahr ab Rechtskraft der Zurückweisung gestellt wird und erfasst damit auch alle Anträge, bei denen im Zeitpunkt der Antragstellung und des Inkrafttretens der Abgabenanspruch bereits absolut verjährt war. Dafür, dass der Gesetzgeber alle Sachverhalte, bei denen die absolute Verjährung bei Inkrafttreten bereits abgelaufen war, von der Möglichkeit der Antragstellung ausnehmen wollte, gibt es keine Anhaltspunkte (siehe etwa § 323 Abs. 27 BAO, der eine ausdrückliche Übergangsvorschrift enthielt, sowie die diesbezüglichen Erläuterungen, ErlRV 875 BlgNR 25. GP 7).Paragraph 295, Absatz 4, BAO in der Fassung COVID-19-SteuermaßnahmenG 2021 gewährt aufgrund der Vorgaben des VfGH vergleiche VfGH 4.12.2019, G 159/2019) dem Abgabepflichtigen über die absolute Verjährung hinaus die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufhebung eines Abgabenbescheides zu stellen, wenn dieser von einem "Nichtbescheid" abgeleitet war. Direkt damit verknüpft ist die Befugnis der Abgabenbehörde zur Abgabenfestsetzung ungeachtet der Verjährung unter Einhaltung der in Paragraph 295, Absatz 4, BAO normierten Voraussetzungen. Ebenso wenig wie der Aufhebung steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der absoluten Verjährung vor Inkrafttreten der Bestimmung entgegen; das Gesetz normiert als Voraussetzung für den Antrag nur, dass der Antrag innerhalb von einem Jahr ab Rechtskraft der Zurückweisung gestellt wird und erfasst damit auch alle Anträge, bei denen im Zeitpunkt der Antragstellung und des Inkrafttretens der Abgabenanspruch bereits absolut verjährt war. Dafür, dass der Gesetzgeber alle Sachverhalte, bei denen die absolute Verjährung bei Inkrafttreten bereits abgelaufen war, von der Möglichkeit der Antragstellung ausnehmen wollte, gibt es keine Anhaltspunkte (siehe etwa Paragraph 323, Absatz 27, BAO, der eine ausdrückliche Übergangsvorschrift enthielt, sowie die diesbezüglichen Erläuterungen, ErlRV 875 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 7).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130071.L03Im RIS seit
20.02.2024Zuletzt aktualisiert am
07.03.2024