Entscheidungen zu § 14 BAO

Verfassungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vfgh Erkenntnis 1996/11/30 G1381/95, G1382/95

Entscheidungsgründe: 1.1. Die Abs4 und 5 des §67 ASVG idF der 41. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 111/1986, - der angefochtene Abs5 ist hervorgehoben - hatten folgenden Wortlaut: "(4) Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach §1409 ABGB unter Bedachtnahme auf §1409 a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach §25 des Handels... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Erkenntnis | 30.11.1996

RS Vfgh 1996/11/30 G1381/95, G1382/95

Index: 66 Sozialversicherung66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzBAO §14HGB §25ASVG §67 Abs5ABGB §1409
Leitsatz: Verfassungswidrigkeit der Regelung der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge bei Betriebsübergang; keine sachliche Rechtfertigung der Privilegierung nur des Sozialversicherungsträgers als Gläubiger des Betriebsvorgängers bei einer Veräußerung des Betriebes allein im Ausgleichsverfahren ni... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 30.11.1996

TE Vfgh Erkenntnis 1991/6/20 G3/91, G127/91, G173/91

Entscheidungsgründe: I. §14 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO) bestimmt: "(1) Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber a) für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen; b) für Steuerabzugsbeträge, die seit... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Erkenntnis | 20.06.1991

RS Vfgh 1991/6/20 G3/91, G127/91, G173/91

Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzBAO §14
Leitsatz: Keine sachliche Rechtfertigung der Festlegung einer weitgehend unbeschränkten Haftung des Erwerbers eines Unternehmens oder Betriebes für rückständige Abgaben nach der BAO
Rechtssatz: §14 der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, wird als verfassungswidrig aufgehoben. §14 BAO legt die Haftung des Erw... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 20.06.1991

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