RS Vfgh 1991/6/20 G3/91, G127/91, G173/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1991
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BAO §14
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BAO § 14 heute
  2. BAO § 14 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BAO § 14 gültig von 31.07.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  4. BAO § 14 gültig von 01.01.1962 bis 31.05.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1991

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung der Festlegung einer weitgehend unbeschränkten Haftung des Erwerbers eines Unternehmens oder Betriebes für rückständige Abgaben nach der BAO

Rechtssatz

§14 der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, wird als verfassungswidrig aufgehoben.§14 der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

§14 BAO legt die Haftung des Erwerbers eines Unternehmens oder Betriebes in unsachlicher Weise fest und verstößt daher gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.

Nach §14 BAO haftet der Erwerber schlechthin für die dort genannten Abgaben. Eine Beschränkung ist nur insofern vorgesehen, als sie auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen müssen. Zieht man in Betracht, daß die grundlegende - zivilrechtliche - Vorschrift über die Haftung des Erwerbers eines Vermögens oder Unternehmens (§1409 ABGB) die Beschränkung der Haftung auf jene Schulden, die der Erwerber "bei der Übergabe kannte oder kennen mußte", deutlich zum Ausdruck bringt, und selbst §67 Abs4 ASVG die Haftung des Erwerbers für den Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger ausdrücklich auf den Betrag beschränkt, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist, wird das Fehlen eines Anhaltspunktes für eine gleichartige Einschränkung in §14 BAO besonders deutlich. Die Gefahr des Verlustes der Sicherung der Abgabenforderung durch den Übergang des Unternehmens oder Betriebes hängt nicht im mindesten davon ab, ob der Erwerber den Rückstand kannte oder kennen mußte.

Ein allfälliger Wille des Gesetzgebers, die für die Haftung ausschlaggebende Gefahr gegen unvorhergesehene oder auch nur unvorhersehbare Belastungen des Erwerbers abzuwägen, müßte als Beschränkung dieses Zweckes an irgendeiner Stelle des Gesetzes zum Ausdruck kommen. Ohne eine geeignete Einschränkung ist aber die von §14 BAO ausgesprochene Haftung unsachlich.

(Anlaßfall B726/89, E v 20.06.91, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Finanzverfahren, Haftung, Steuerpflicht unbeschränkte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G3.1991

Dokumentnummer

JFR_10089380_91G00003_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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