Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §110 Abs1 BAO §201 BAO § 110 heute BAO § 110 gültig ab 01.01.1962 BAO § 201 heute BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführerin ist eine ausländische Unternehmerin, welche ua auf dem Gebiete der Planung und Herstellung von Maschinenauflagern tätig ist. Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin stellte am 18. Juni 1998 unter Verwendung des amtlichen Vordrucks U 5 den - am 22. Juni 1998 beim Finanzamt eingelangten - Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen für den Zeitraum Jänner bis Dezember 1997. Statt der Angaben betreffend das Sitzfinanzamt der Antragstellerin, den Gesamtbetr... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §110 Abs1;ErstattungsV abziehbare Vorsteuern ausländischer Unternehmer 1995 §3 Abs1;
Rechtssatz: Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgelegte Fristen - wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - nicht geändert werden. Gesetzlich festgelegte Fristen sind solche, deren Dauer in Gesetzen oder in Verordnungen festgelegt... mehr lesen...