RS Vwgh 2002/4/25 2000/15/0032

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §110 Abs1;
ErstattungsV abziehbare Vorsteuern ausländischer Unternehmer 1995 §3 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgelegte Fristen - wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - nicht geändert werden. Gesetzlich festgelegte Fristen sind solche, deren Dauer in Gesetzen oder in Verordnungen festgelegt ist. Die Verordnung BGBl. 1995/279 sieht keine Möglichkeit zur Verlängerung der in ihrem § 3 Abs. 1 genannten Frist vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000150032.X03

Im RIS seit

22.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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