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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §110 Abs1Rechtssatz
Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Demnach ist es - auch einem Bundesminister für Finanzen - nicht möglich, einen wirksamen Verzicht betreffend Fristen des § 201 BAO zu erklären.Nach Paragraph 110, Absatz eins, BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Demnach ist es - auch einem Bundesminister für Finanzen - nicht möglich, einen wirksamen Verzicht betreffend Fristen des Paragraph 201, BAO zu erklären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130078.L01Im RIS seit
26.11.2019Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019