Norm: ABGB §1162bBUAG §5BUAG §21
Rechtssatz: Der Dienstgeber hat bei den dem BUAG unterliegenden Dienstverhältnissen auch für die Kündigungsentschädigung den Zuschlag gemäß § 21 BUAG zu entrichten. Dieser Zuschlag ist der Urlaubs- und Abfertigungskasse und nicht dem Dienstnehmer selbst zu leisten (Abgehen von 4 Ob 43/85). Der „Kündigungsentschädigungszeitraum" ist Beschäftigungszeit im Sinn des § 5 BUAG. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IDBUAG §4 Abs3BUAG §5BUAG §13bBUAG §13c Abs1 Z1BUAG ArtV Abs4
Rechtssatz: Die Zeiten der Aussetzung der Arbeitspflicht und Entgeltpflicht während der Winterszeit sind für den Erwerb eines Abfertigungsanspruches nicht anzurechnen; dies gilt gemäß Art V Abs 4 BUAG auch für die vor dem 01.10.1987 liegenden Karenzierungszeiten. Entscheidungstexte 9 ObA 182/94 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: BUAG §5
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 5 BUAG verwendet die Begriffe Beschäftigungszeiten in verschiedener Bedeutung. Als Zeiten, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt ist (= Beschäftigungszeiten im engeren Sinn), und Zeiten, in denen der Arbeitnehmer aus bestimmten Gründen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert ist (= Beschäftigungszeiten im weiteren Sinn). Zu letzteren zählen ua Zeiten eine durch sonstige
Gründe: ... mehr lesen...