RS OGH 1994/11/30 9ObA209/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1994
beobachten
merken

Norm

BUAG §5
  1. BUAG § 5 heute
  2. BUAG § 5 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  3. BUAG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2012
  4. BUAG § 5 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  5. BUAG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 5 BUAG verwendet die Begriffe Beschäftigungszeiten in verschiedener Bedeutung. Als Zeiten, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt ist (= Beschäftigungszeiten im engeren Sinn), und Zeiten, in denen der Arbeitnehmer aus bestimmten Gründen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert ist (= Beschäftigungszeiten im weiteren Sinn). Zu letzteren zählen ua Zeiten eine durch sonstige Gründe verursachten Arbeitsverhinderung, für die Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts besteht.Die Bestimmung des Paragraph 5, BUAG verwendet die Begriffe Beschäftigungszeiten in verschiedener Bedeutung. Als Zeiten, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt ist (= Beschäftigungszeiten im engeren Sinn), und Zeiten, in denen der Arbeitnehmer aus bestimmten Gründen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert ist (= Beschäftigungszeiten im weiteren Sinn). Zu letzteren zählen ua Zeiten eine durch sonstige Gründe verursachten Arbeitsverhinderung, für die Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0052474

Dokumentnummer

JJR_19941130_OGH0002_009OBA00209_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten