RS OGH 2006/6/7 9ObA55/06p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2006
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Norm

ABGB §1162b
BUAG §5
BUAG §21

Rechtssatz

Der Dienstgeber hat bei den dem BUAG unterliegenden Dienstverhältnissen auch für die Kündigungsentschädigung den Zuschlag gemäß § 21 BUAG zu entrichten. Dieser Zuschlag ist der Urlaubs- und Abfertigungskasse und nicht dem Dienstnehmer selbst zu leisten (Abgehen von 4 Ob 43/85). Der „Kündigungsentschädigungszeitraum" ist Beschäftigungszeit im Sinn des § 5 BUAG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120839

Dokumentnummer

JJR_20060607_OGH0002_009OBA00055_06P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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