1 Die revisionswerbende Partei betreibt ein Unternehmen zur industriellen Herstellung von Fertigteilen, die in Bauwerken eingesetzt werden. 2 Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) schrieb der revisionswerbenden Partei mit Rückstandsausweis vom 17. November 2020 Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) für in einem näher genannten Werk (der Feldfabrik S) tätige Mitarbeiter vor. 3 Dem dagegen erhobenen Einspruch gab die Bezirkshauptmann... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: BUAG
Rechtssatz: Gesetzeszweck des BUAG ist es, die Arbeitnehmer vor Nachteilen in Bezug auf den Erwerb von dienstzeitabhängigen Ansprüchen wegen der Auswirkungen der in der Baubranche typischen saisonalen, witterungsbedingten Beschäftigungsunterbrechungen zu bewahren. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080174.L11... mehr lesen...
1. Unstrittig ist, dass die revisionswerbende Gesellschaft (Revisionswerberin) am oben genannten Standort einen Betrieb (ein Unternehmen) betreibt und dort Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf privatrechtlichen Verträgen beruhen, beschäftigt. Die Revisionswerberin stellt in ihrem Betrieb ganzjährig in der Halle mit Armierungseisen bewehrte Betonsegmente für Betontürme von Windkraftanlagen her. Dabei fertigt ein Teil der Arbeitnehmer (die Baueisenbieger) die Bewehrungen an, die ... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: BUAG
Rechtssatz: Dem BUAG unterliegen nicht nur Betriebe, die eine Tätigkeit im gesamten oder überwiegenden Umfang einer der aufgezählten Betriebsarten ausüben. Es sind vielmehr auch solche Betriebe umfasst, die sich auf einen kleineren Teilbereich bzw. auf einzelne Tätigkeiten spezialisiert haben. Die Qualifizierung als Spezialbetrieb setzt freilich voraus, dass es... mehr lesen...
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: BUAG; VwGG §30 Abs2; VwGG § 30 heute VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013 ... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Be... mehr lesen...