RS Vwgh 2017/3/22 Ra 2017/08/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung nach § 25 BUAG - Die revisionswerbende Partei begründete ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass es hinsichtlich der Rückabwicklung zu Unrecht einkassierter Zuschläge nach dem BUAG keine gesetzlichen Regelungen gebe, sodass nur in aufwändigen Rechtsverfahren geklärt werden könne, ob und inwieweit zu Unrecht vorgeschriebene und einbringlich gemachte Zuschläge von der Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse (BUAK) wieder rückzuerstatten seien. Auch wenn aber rechtlich nicht klar sein sollte, wie die revisionswerbende Partei einen allenfalls entstehenden Rückerstattungsanspruch der von ihr geleisteten Zuschlagszahlungen durchsetzen kann, ist nicht anzunehmen, dass die BUAK nur mit Zwang die unberechtigt empfangene Leistung rückerstatten würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Leistungsempfängerin die von der Revisionswerberin erhaltenen Zuschlagszahlungen in einem solchen Fall ohne weiteres zurückzahlen wird, wie sie dies in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung auch in Aussicht gestellt hat und wie es der von ihr dargestellten Praxis entspricht (vgl. zu einem ähnlichen Vorbringen den hg. Beschluss vom 6. Oktober 2006, AW 2006/05/0064).Nichtstattgebung - Feststellung nach Paragraph 25, BUAG - Die revisionswerbende Partei begründete ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass es hinsichtlich der Rückabwicklung zu Unrecht einkassierter Zuschläge nach dem BUAG keine gesetzlichen Regelungen gebe, sodass nur in aufwändigen Rechtsverfahren geklärt werden könne, ob und inwieweit zu Unrecht vorgeschriebene und einbringlich gemachte Zuschläge von der Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse (BUAK) wieder rückzuerstatten seien. Auch wenn aber rechtlich nicht klar sein sollte, wie die revisionswerbende Partei einen allenfalls entstehenden Rückerstattungsanspruch der von ihr geleisteten Zuschlagszahlungen durchsetzen kann, ist nicht anzunehmen, dass die BUAK nur mit Zwang die unberechtigt empfangene Leistung rückerstatten würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Leistungsempfängerin die von der Revisionswerberin erhaltenen Zuschlagszahlungen in einem solchen Fall ohne weiteres zurückzahlen wird, wie sie dies in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung auch in Aussicht gestellt hat und wie es der von ihr dargestellten Praxis entspricht vergleiche zu einem ähnlichen Vorbringen den hg. Beschluss vom 6. Oktober 2006, AW 2006/05/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080018.L02

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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